Länderblick: Deutschland und Österreich
zu R-1 Sachenrecht und Obligationenrecht: vier Vertiefungen
Rechtsstand und Prüfung. Jede deutsche und österreichische Norm unten ist am 19.10.2026 an der Primärquelle gelesen worden: gesetze-im-internet.de für BGB und GmbHG, ris.bka.gv.at für ABGB, das österreichische GmbHG und das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Wo die Antwort in Österreich nicht im Gesetzestext steht, sondern in der Rechtsprechung, ist der Rechtssatz (RS) aus der Judikaturdatenbank im RIS angegeben und als solcher gekennzeichnet. Was nicht nachgeschlagen wurde, steht hier nicht. Die Schweizer Seite stammt aus dem Modul und ist nicht angefasst.
Entsprechungen
| Schweiz | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| Nutzungsrechte | Nutzniessung Art. 745 ff. ZGB; Wohnrecht Art. 776 ff.; Grunddienstbarkeit Art. 730 ff.; Personaldienstbarkeit Art. 781 | Niessbrauch § 1030 BGB; Wohnungsrecht § 1093; Grunddienstbarkeit § 1018; beschränkte persönliche Dienstbarkeit § 1090 | Fruchtniessung § 509 ABGB; Servitut der Wohnung § 521; Dienstbarkeit § 472, Grund- oder persönliche Dienstbarkeit § 473 |
| Grundpfand | Grundpfandverschreibung Art. 824 ff. (akzessorisch); Schuldbrief Art. 842 ff. (eigenständig) | Hypothek § 1113 (zur Befriedigung «wegen einer ihm zustehenden Forderung»); Grundschuld § 1191 (Geldsumme aus dem Grundstück, ohne Forderung im Tatbestand) | Hypothek oder Grundpfand, § 448; Erwerb durch Einverleibung, § 451 Abs. 1 |
| Fahrnispfand | Faustpfand Art. 884 ff. | Pfandrecht an beweglichen Sachen § 1204 Abs. 1 | Handpfand § 448; Erwerb durch Übergabe in Verwahrung, § 451 Abs. 1 |
| Retention | Retentionsrecht Art. 895 bis 898 ZGB: gesetzliches Pfandrecht mit Verwertung | beim Werkvertrag Unternehmerpfandrecht § 647, Pfandrechtsregeln über § 1257; sonst nur Zurückbehaltungsrecht § 273 (Leistungsverweigerung) | Zurückbehaltungsrecht § 471: Herausgabe nur Zug um Zug; kein Pfandrecht |
| Vorkaufsrecht | Art. 681 ff. ZGB, Art. 216 ff. OR | schuldrechtlich § 463; dinglich § 1094 Abs. 1 | § 1072; durch Grundbucheintrag dinglich, § 1073 |
| Prinzip der Übereignung | Trennungsprinzip, kausal | Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Pflicht § 433 Abs. 1, Übereignung § 929 | Titel und Erwerbungsart, kausal: § 380, § 425; Kauf als Titel § 1053 |
| Fahrnis | Übergabe Art. 714 ZGB; Besitzkonstitut, Besitzanweisung Art. 924 | Einigung und Übergabe § 929 Satz 1; Ersatz durch Besitzmittlungsverhältnis § 930 oder Abtretung des Herausgabeanspruchs § 931 | körperliche Übergabe § 426; Übergabe durch Erklärung § 428 |
| Grundstück | Grundbucheintrag Art. 656 ZGB; öffentliche Beurkundung Art. 216 OR | Auflassung § 925 und Eintragung § 873 Abs. 1; notarielle Beurkundung § 311b Abs. 1 | Einverleibung in die öffentlichen Bücher, § 431 |
| Eigentumsvorbehalt | wirksam nur mit Registereintrag, Art. 715 ZGB | aufschiebend bedingte Übereignung, § 449 Abs. 1; die Norm verlangt keinen Registereintrag | muss vereinbart werden: ohne Vereinbarung ist die Sache «auf Borg verkauft», das Eigentum geht sofort über, § 1063 |
| Nutzen und Gefahr | mit Vertragsabschluss, Art. 185 Abs. 1 OR; Gattungssache: Ausscheidung, Abs. 2 | mit Übergabe, § 446; Versendungskauf § 447 Abs. 1 | bis zur Übergabe beim Verkäufer, § 1064 i. V. m. §§ 1048 bis 1051; Versendung § 429, § 905 Abs. 3 |
| Erfüllung, Erlass | Art. 68 ff., Art. 115 OR | § 362 Abs. 1; Erlass durch Vertrag § 397 Abs. 1 | Zahlung § 1412; Verzicht § 1444 |
| Neuerung, Konfusion | Art. 116, Art. 118 OR | kein eigener Titel im BGB-Abschnitt «Erlöschen der Schuldverhältnisse» (dort nur Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung, Erlass) | Neuerung § 1376; Vereinigung § 1445 |
| Unmöglichkeit | Art. 119 OR | § 275 Abs. 1; Gegenleistung entfällt, § 326 Abs. 1 Satz 1 | zufälliger Untergang einer bestimmten Sache, § 1447 |
| Verrechnung | Art. 120 bis 126 OR | Aufrechnung §§ 387 bis 389 | Kompensation § 1438; Erklärung nötig nach Rechtsprechung (RS0033904, RS0033835) |
| Verjährung: Wirkung | Einrede; verjährte Forderung verrechenbar, Art. 120 Abs. 3 | Leistungsverweigerungsrecht § 214 Abs. 1; keine Rückforderung § 214 Abs. 2; Aufrechnung § 215 | nicht von Amts wegen, § 1501; keine Rückforderung des Bezahlten, § 1432 |
| Regelfrist | 10 Jahre, Art. 127 OR | 3 Jahre, § 195; Beginn am Jahresschluss, § 199 Abs. 1 | 30 Jahre, § 1478 |
| Unterbrechung / Neubeginn | Art. 135 OR | Neubeginn bei Anerkenntnis § 212 Abs. 1 Nr. 1; Klage hemmt nur, § 204 Abs. 1 Nr. 1 | Anerkennung oder Klage, § 1497 |
| Stillstand | Art. 134 OR | Hemmung zwischen Ehegatten, Eltern und Kind, § 207 Abs. 1 | § 1495 |
| Bereicherung | Art. 62 bis 67 OR | § 812 Abs. 1; Ausschluss bei Kenntnis § 814; Entreicherung § 818 Abs. 3; verschärfte Haftung § 819 Abs. 1 | Nichtschuld § 1431; Ausschluss § 1432; Wegfall des Grundes § 1435; Haftungsumfang § 1437 |
Was wirklich anders ist
Vier Unterschiede tragen das Kapitel. Alles andere sind andere Nummern für dieselbe Sache.
1. Deutschland trennt nicht nur, es abstrahiert. Alle drei Ordnungen unterscheiden Verpflichtung und Verfügung. Die Schweiz und Österreich knüpfen die Übereignung aber an einen gültigen Grund: ohne Titel kein Eigentum (§ 380, § 425 ABGB). Deutschland löst die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 1 BGB) vom Kaufvertrag ab. Fällt der Kaufvertrag weg, bleibt der Käufer Eigentümer; der Verkäufer hat nur noch einen Bereicherungsanspruch auf Rückübereignung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der Schweiz und in Österreich hätte er die Sache als Eigentümer zurückverlangen können.
2. Die Gefahr folgt der Übergabe. Art. 185 Abs. 1 OR ist, wie das Kapitel selbst sagt, eine Schweizer Eigenheit. In Deutschland (§ 446 BGB) und Österreich (§ 1064 i. V. m. §§ 1048 bis 1051 ABGB) trägt der Verkäufer die Gefahr bis zur Übergabe. Der Stolperstein des Kapitels, Gefahr vor Eigentum, entfällt dort im Normalfall: beides wandert mit der Übergabe.
3. Die Verjährung hat ein anderes Raster. Die Schweiz rechnet mit 10 und 5 Jahren. Deutschland hat eine einheitliche Regelfrist von 3 Jahren, die erst am Jahresende zu laufen beginnt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), überwölbt von Höchstfristen von 10 und 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 bis 4). Österreich geht von 30 Jahren aus (§ 1478 ABGB) und zählt die 3-Jahres-Fälle einzeln auf (§ 1486, § 1489). Fast jede Antwort der Aufgabe A5 ändert sich.
4. Sicherungsrechte heissen nicht nur anders. Den Schuldbrief gibt es weder in Deutschland noch in Österreich; Deutschland hat mit der Grundschuld (§ 1191 BGB) ein Grundpfand ohne Forderung im Tatbestand, Österreich nur die Hypothek (§ 448 ABGB). Und das Retentionsrecht der Werkstatt ist in Deutschland ein gesetzliches Pfandrecht nur kraft Werkvertrag (§ 647 BGB), in Österreich überhaupt kein Pfandrecht, sondern ein Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB). Der Velostation-Bezug des Kapitels muss für Österreich deshalb umgeschrieben werden.
Was aus den acht Aufgaben wird
| Aufgabe | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| A1 | Begriffe ordnen | eigene Fassung: Grundschuld statt Schuldbrief; Werkunternehmerpfandrecht statt Retentionsrecht | eigene Fassung: Hypothek statt Schuldbrief; das Zurückbehaltungsrecht fällt in keine der drei Kategorien |
| A2 | Trennungsprinzip | eigene Fassung: Abstraktionsprinzip | überträgt sich, andere Normen (kausal wie CH) |
| A3 | Nutzen und Gefahr | eigene Fassung: Grundregel ist die Übergabe; Frage nach der vertraglichen Abänderung läuft ins Leere | eigene Fassung: dito |
| A4 | Untergang der Obligation | überträgt sich, andere Normen | überträgt sich, andere Normen (Erklärungserfordernis aus der Rechtsprechung) |
| A5 | Verjährungsfristen zuordnen | eigene Fassung: andere Fristen, Jahresschluss | eigene Fassung: andere Fristen, Gewährleistungs- und Verjährungsfrist getrennt |
| A6 | Bereicherung erkennen | überträgt sich, andere Normen; bei (c) wird aus «Irrtum» der Ausschluss bei Kenntnis (§ 814) | überträgt sich, andere Normen |
| A7 | Wegfall der Bereicherung | überträgt sich, andere Normen | eigene Fassung: kein allgemeiner Entreicherungseinwand im Gesetzestext |
| A8 | Transfer: Rechtsgrundlagen | überträgt sich, andere Normen | überträgt sich, andere Normen |
Von acht Aufgaben brauchen für Deutschland vier eine eigene Fassung (A1, A2, A3, A5) und vier tragen mit ausgewechselten Normen; für Österreich ebenfalls vier eigene Fassungen (A1, A3, A5, A7) und vier mit ausgewechselten Normen. Keine Aufgabe überträgt sich unverändert, keine entfällt. Beträge in Franken werden in Euro umgestellt; die Zahlen bleiben gleich.
Ausgearbeitete Aufgaben
A1 · Begriffe ordnen · Deutschland
A1 · Begriffe ordnen · Österreich
A2 · Trennungsprinzip · Deutschland
A3 · Nutzen und Gefahr · Deutschland
A3 · Nutzen und Gefahr · Österreich
A5 · Verjährungsfristen zuordnen · Deutschland
A5 · Verjährungsfristen zuordnen · Österreich
A7 · Wegfall der Bereicherung · Österreich
Normentabellen für «überträgt sich, andere Normen»
A2 · Österreich (Sachverhalt unverändert)
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Kaufvertrag, Art. 184 OR | eigene Fassung | Kauf als Titel, § 1053 ABGB |
| Tradition, Art. 714 ZGB | eigene Fassung | Titel und Erwerbungsart § 380; Übergabe § 425, § 426 |
A4 · Untergang der Obligation (1'200 und 800 Euro)
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Verrechnung, Art. 120 Abs. 1 OR | Aufrechnung, § 387 BGB | Kompensation, § 1438 ABGB |
| einseitige Erklärung, Art. 124 Abs. 1 | § 388 Satz 1 | Erklärung nötig, Zustimmung nicht (RS0033904, RS0033835) |
| Rückwirkung, Art. 124 Abs. 2 | § 389 | RS0033973 |
| GmbH als eigenes Rechtssubjekt (d) | § 13 Abs. 1 und 2 GmbHG | § 61 Abs. 1 und 2 GmbHG |
Hinweis Österreich zu (c): Der Wortlaut von § 1438 klingt nach selbsttätiger Tilgung; massgeblich ist die Rechtsprechung, nach der erst die Erklärung tilgt.
A6 · Bereicherung erkennen (340 Euro)
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Art. 62 Abs. 1 OR | § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistung ohne rechtlichen Grund) | § 1431 ABGB |
| condictio indebiti, Art. 63 OR; Irrtum | § 812 Abs. 1 Satz 1; ausgeschlossen bei Kenntnis der Nichtschuld, § 814 | § 1431 (Irrtum); ausgeschlossen bei wissentlicher Zahlung, § 1432 |
| sine causa / causa finita | § 812 Abs. 1 Satz 2 erste Variante | § 1435 |
| ob causam datorum | § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Variante | nicht verifiziert (Abschnitt 5) |
Zu (c), Deutschland: Die Voraussetzungen heissen «etwas erlangt», «durch Leistung», «ohne rechtlichen Grund». Den Irrtum muss die Kundin nicht beweisen; umgekehrt scheitert die Rückforderung nur, wenn sie wusste, dass sie nicht schuldete (§ 814).
A7 · Deutschland (500 Euro)
| Schweiz | Deutschland |
|---|---|
| Umfang: nur noch Vorhandenes, Art. 64 OR | Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB |
| volle Haftung bei bösem Glauben, Art. 64 Schlussteil | Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds beim Empfang: Haftung wie ab Rechtshängigkeit, § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 |
Feinheit: § 819 Abs. 1 verlangt Kenntnis; das «musste mit der Rückerstattung rechnen» aus Art. 64 OR steht dort nicht.
A8 · Transfer
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Vertrag, z. B. Kauf Art. 184 OR | § 433 BGB | § 1053 ABGB |
| Delikt, Art. 41 OR | § 823 Abs. 1 BGB | § 1295 Abs. 1 ABGB (umfasst vertragliche und ausservertragliche Schäden) |
| Bereicherung, Art. 62 OR | § 812 Abs. 1 BGB | §§ 1431 ff. ABGB |
Die Pointe der Aufgabe (Bereicherung ohne Verschulden und ohne Schaden) gilt in allen drei Ordnungen.
Zu jeder dieser Aufgaben liegt ein Antwortkern vor, dazu die didaktischen Hinweise und die Liste dessen, was bei der Recherche offen geblieben ist. Das sind Musterlösungen und steht darum bei den Lösungen für Lehrpersonen, hinter dem Wort.