Länderblick: Deutschland und Österreich
zu R-5 Anspruch und Vollstreckung
Rechtsstand und Prüfung. Stand 19.10.2026. Jede deutsche und österreichische Norm unten ist an diesem Tag an der Primärquelle gelesen worden: gesetze-im-internet.de für ZPO, GVG, EGZPO, GKG, ArbGG, FamFG, BGB, InsO und SGB III; ris.bka.gv.at für ZPO, JN, EO, IO, ASGG, AussStrG, ABGB, MRG und IESG, jeweils in der am Prüftag geltenden Fassung. Was dort nicht nachgeschlagen wurde, steht hier nicht. Streitwert- und Wertgrenzen gelten mit Stand 19.10.2026; bereits kundgemachte spätere Änderungen sind vermerkt. Die Schweizer Seite stammt aus dem Modul selbst und ist nicht angefasst.
Entsprechungen
| Schweiz | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| Grundlage | ZPO; SchKG | ZPO und GVG; Zwangsvollstreckung §§ 704 ff. ZPO; InsO | ZPO und JN; EO; IO |
| Erste Instanz | Schlichtungsbehörde (Art. 197 bis 212 ZPO), dann Bezirksgericht | Amtsgericht bis 10'000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG), sonst Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG); Wohnraummiete stets Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG) | Bezirksgericht bis 15'000 Euro (§ 49 Abs. 1 JN), sonst Landesgericht (§ 50 JN); Bestandstreitigkeiten über unbewegliche Sachen stets Bezirksgericht (§ 49 Abs. 2 Z 5 JN) |
| Einstieg ohne Titel | Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt, Zahlungsbefehl (Art. 67, 69 SchKG) | Mahnantrag beim Amtsgericht, Mahnbescheid (§§ 688, 689, 692 ZPO) | Klage, auf die das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl erlässt (§ 244 Abs. 1 ZPO, bis 75'000 Euro) |
| Bestreitung | Rechtsvorschlag, 10 Tage, ohne Begründung | Widerspruch, Frist zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 Abs. 1 ZPO) | Einspruch, vier Wochen, mit dem Inhalt einer Klagebeantwortung (§ 248 Abs. 1 und 2 ZPO) |
| Nach der Bestreitung | Rechtsöffnung, definitiv (Art. 80) oder provisorisch (Art. 82), Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) | streitiges Verfahren (§ 696 Abs. 1 ZPO); als Abkürzung Urkundenprozess mit Vorbehaltsurteil (§§ 592, 599 ZPO) | Zahlungsbefehl tritt ausser Kraft, ordentliches Verfahren (§ 249 Abs. 1 und 2 ZPO) |
| Vollstreckungstitel | Rechtsöffnung beseitigt Rechtsvorschlag; Urteil als Titel der definitiven Rechtsöffnung | Endurteil (§ 704), Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs. 1 Nr. 4), vollstreckbare Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) | Urteil (§ 1 Z 1), unanfechtbarer Zahlungsbefehl (§ 1 Z 3), Notariatsakt (§ 1 Z 17 EO) |
| Vollstreckungsorgan | Betreibungsamt | Gerichtsvollzieher (§ 753 Abs. 1 ZPO), auf Grund vollstreckbarer Ausfertigung (§ 724 Abs. 1, § 750 Abs. 1 ZPO) | Bezirksgericht als Exekutionsgericht (§ 3 EO), am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten (§ 4 Abs. 1 EO) |
| Pfändungsschutz | Art. 92, 93 SchKG | § 811 Abs. 1 ZPO; Arbeitseinkommen § 850c ZPO (Beträge jährlich zum 1. Juli angepasst, Abs. 4) | § 250 Abs. 1 EO; Existenzminimum § 291a EO (Bezugsgrösse: Ausgleichszulagenrichtsatz) |
| Betreibungsarten | Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs; Konkurs bei Eintrag im Handelsregister (Art. 39 SchKG) | keine Entsprechung: Einzelvollstreckung gegen jeden Schuldner; Insolvenz als eigenes Verfahren über jede natürliche und juristische Person (§ 11 Abs. 1 InsO) | keine Entsprechung: Exekution gegen jeden Schuldner; Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO), bei juristischen Personen auch Überschuldung (§ 67 Abs. 1 IO) |
| Rang im Konkurs | drei Klassen (Art. 219 SchKG) | keine Klassen: Massegläubiger vorab (§ 53), Insolvenzgläubiger gleichrangig (§ 38), Nachrang (§ 39 Abs. 1 InsO) | keine Klassen: Masseforderungen (§ 46), Insolvenzgläubiger (§ 51 Abs. 1 IO) |
| Nach dem Ausfall | Verlustschein (Art. 149, 265), Verjährung 20 Jahre (Art. 149a SchKG) | kein Verlustschein; Titel verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); Restschuldbefreiung (§§ 287, 300, 301 InsO) | kein Verlustschein; Nachforderung und Exekution aus dem Anmeldungsverzeichnis (§§ 60, 61 IO); Abschöpfungsverfahren (§ 199 IO) |
| Private Schuldner | Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG) | Verbraucherinsolvenz (§ 304 Abs. 1 InsO) | Schuldenregulierungsverfahren (§ 181 IO) |
Was wirklich anders ist
Vier Unterschiede tragen das Kapitel. Alles andere sind andere Nummern für dieselbe Sache.
1. In Deutschland und Österreich gibt es keine Vollstreckung ohne Titel. Die Schweizer Betreibung kann ohne jedes Gericht bis zur Pfändung laufen, wenn die Schuldnerin schweigt. In Deutschland und Österreich ist das Mahnverfahren dagegen ein Gerichtsverfahren, dessen Zweck es ist, einen Titel zu erzeugen: in Deutschland den Vollstreckungsbescheid (§ 699 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), in Österreich den unanfechtbar gewordenen Zahlungsbefehl selbst (§ 1 Z 3 EO). Erst danach beginnt die Vollstreckung.
2. Nach der Bestreitung muss der Gläubiger handeln, nicht der Schuldner. Ein Rechtsvorschlag führt in der Schweiz zur Rechtsöffnung. Ist sie provisorisch, muss die Schuldnerin mit der Aberkennungsklage selbst klagen. In Deutschland und Österreich führt Widerspruch oder Einspruch ins gewöhnliche Klageverfahren. Der Gläubiger muss seinen Anspruch dort begründen und beweisen. Eine Rechtsöffnung als Zwischenstufe gibt es nicht. Am nächsten kommt ihr in Deutschland der Urkundenprozess mit Vorbehaltsurteil und Nachverfahren (§§ 592, 599, 600 ZPO); in Österreich fehlt eine allgemeine Entsprechung.
3. Der Registereintrag bestimmt nicht das Verfahren. In der Schweiz entscheidet der Handelsregistereintrag, ob auf Pfändung oder auf Konkurs betrieben wird (Art. 39 SchKG). In Deutschland und Österreich wird gegen jeden Schuldner gleich einzeln vollstreckt. Das Insolvenzverfahren ist ein eigenes Verfahren und setzt einen Eröffnungsgrund voraus: Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen auch Überschuldung (§§ 16, 17, 19 InsO; §§ 66, 67 IO). Dazu kommen Antragspflichten der Geschäftsleitung (§ 15a Abs. 1 InsO; § 69 Abs. 2 IO). Konkursklassen gibt es nicht. Arbeitnehmer sind über das Insolvenzgeld (§ 165 Abs. 1 SGB III) bzw. das Insolvenz-Entgelt (§ 1 Abs. 1 IESG) geschützt.
4. Nach dem Ausfall gibt es einen Neuanfang statt eines Verlustscheins. Der Schweizer Verlustschein hält die Forderung zwanzig Jahre lebendig. Deutschland und Österreich kennen kein Gegenstück. Der Titel selbst bleibt lange durchsetzbar. Für natürliche Personen steht aber die Restschuldbefreiung im Mittelpunkt: in Deutschland nach einer Abtretungsfrist von drei Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO), in Österreich über das Abschöpfungsverfahren (§ 199 IO).
Was aus den neun Aufgaben wird
| Aufgabe | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| Z1 | ZPO-Verfahrensarten | eigene Fassung: kein Schema aus vier Verfahrensarten, Rechtsöffnung fehlt | eigene Fassung: ebenso |
| Z2 | Instanzenzug und Maximen | überträgt sich, andere Normen; zwei Eingangsgerichte, keine Schlichtungsbehörde | überträgt sich, andere Normen; ebenso |
| Z3 | Beweislast | überträgt sich, andere Normen; Grundregel gleich, aber ungeschrieben | überträgt sich, andere Normen; ebenso |
| B1 | Drei Betreibungsarten | eigene Fassung: keine Betreibungsarten, Insolvenz getrennt | eigene Fassung: ebenso |
| B2 | Vom Begehren zum Rechtsvorschlag | eigene Fassung: Mahnverfahren | eigene Fassung: Mahnklage und Zahlungsbefehl |
| B3 | Rechtsöffnung | eigene Fassung: Widerspruch, Urkundenprozess | entfällt: nach Einspruch ordentliches Verfahren ohne urkundengestützte Abkürzung für eine private Quittung; der Inhalt geht in B2 (AT) auf |
| B4 | Verfahrenskosten berechnen | überträgt sich, andere Normen; Kostenposten umbenennen | überträgt sich, andere Normen; ebenso |
| B5 | Konkurs und Kollokation | eigene Fassung: keine Klassen, Insolvenzgeld | eigene Fassung: keine Klassen, Insolvenz-Entgelt |
| B6 | Transfer: Wirkung des Verfahrens | eigene Fassung für (c): kein Verlustschein | eigene Fassung für (c): ebenso |
Von neun Aufgaben brauchen für Deutschland sechs eine eigene Fassung und drei tragen mit ausgewechselten Normen. Für Österreich sind es fünf eigene Fassungen, drei mit anderen Normen und eine entfällt. Unverändert überträgt sich keine Aufgabe.
Ausgearbeitete Aufgaben
Normentabellen für «überträgt sich, andere Normen»
Z2 · Instanzenzug und Maximen
| Stufe | Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|---|
| Vorverfahren | Schlichtungsbehörde | bundesrechtlich keines; Landesrecht kann einen Einigungsversuch vor einer Gütestelle vorschreiben, u. a. bis 750 Euro (§ 15a Abs. 1 EGZPO) | kein allgemeines Vorverfahren |
| 1. Instanz | Bezirksgericht | Amtsgericht (§ 23 GVG) oder Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG) | Bezirksgericht (§ 49 JN) oder Landesgericht (§ 50 JN) |
| 2. Instanz | Obergericht | Landgericht gegen Amtsgericht (§ 72 Abs. 1 GVG), Oberlandesgericht gegen Landgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG); Berufung nur bei Beschwer über 1'000 Euro oder Zulassung (§ 511 Abs. 2 ZPO) | Landesgericht gegen Bezirksgericht (§ 3 Abs. 1 JN), Oberlandesgericht gegen Landesgericht (§ 4 JN); bis 2'700 Euro nur Nichtigkeit und Rechtsrüge (§ 501 Abs. 1 ZPO; ab 1.1.2027: 3'500 Euro, BGBl. I Nr. 62/2026) |
| 3. Instanz | Bundesgericht | Bundesgerichtshof (§ 133 GVG); Revision nur bei Zulassung (§ 543 Abs. 1 und 2 ZPO); Nichtzulassungsbeschwerde erst über 25'000 Euro Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) | Oberster Gerichtshof (§ 3 Abs. 2, § 4 JN); Revision nur bei erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1 ZPO), unzulässig bis 5'000 Euro (Abs. 2), bis 30'000 Euro nur bei Zulassung (Abs. 3) |
| Untersuchungsmaxime | Art. 296 ZPO | Amtsermittlung in FamFG-Sachen (§ 26 FamFG) | Ausserstreitverfahren (§ 16 Abs. 1 AussStrG); im Zivilprozess Beweisaufnahme auch von Amts wegen, bei Urkunden und Zeugen nicht gegen den Widerspruch beider Parteien (§ 183 Abs. 1 und 2 ZPO) |
Z3 · Beweislast
| Schweiz | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| Grundregel | Art. 8 ZGB | keine allgemeine Norm; gleiche Regel, ungeschrieben | keine allgemeine Norm; gleiche Regel, ungeschrieben |
| (a) Mangel | Käufer | Käufer; beim Verbrauchsgüterkauf Vermutung, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres zeigt (§ 477 Abs. 1 BGB) | Übernehmer; Vermutung bei Hervorkommen innerhalb von sechs Monaten (§ 924 ABGB) |
| (b) Mietzinserhöhung | Vermieter | Vermieter; Begründungspflicht (§ 558a Abs. 1 BGB) | Vermieter; Höchstbetrag aus Richtwert mit Zu- und Abschlägen (§ 16 Abs. 2 MRG) |
| (c) Wegfall der Bereicherung | Bereicherter | Bereicherter (§ 818 Abs. 3 BGB) | redlicher Empfänger (§ 1437 ABGB mit § 329 ABGB) |
B4 · Verfahrenskosten berechnen
| Schweiz | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| (a) Rechnung | 1'820 + 68 + 73 + 250 | Rechnung bleibt; Posten umbenennen: «Gerichtsgebühr Mahnverfahren» statt Betreibungsvorschuss, «Vollstreckungskosten» statt Rechtsöffnungsgebühr; Beträge als Rechenbeispiel, nicht als Tarif | ebenso: «Gerichtsgebühr» und «Exekutionskosten» |
| Verzugszins | 5 % (Kapitel) | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) | 4 % (§ 1000 Abs. 1 ABGB) |
| Vorschuss | Gläubiger | Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der Gebühr ergehen; bei maschineller Bearbeitung gilt das für den Vollstreckungsbescheid (§ 12 Abs. 3 GKG) | nicht ausgearbeitet |
| (b) Kostenträger | Schuldnerin | Prozesskosten: unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 ZPO); Vollstreckungskosten: Schuldner, soweit notwendig (§ 788 Abs. 1 ZPO) | Prozesskosten: unterliegende Partei (§ 41 Abs. 1 ZPO); Exekutionskosten: Verpflichteter, soweit notwendig (§ 74 Abs. 1 EO) |
Z1 · Verfahren und Gericht: Deutschland und Österreich
B1 · Ein Gläubiger, drei Schuldner: Deutschland und Österreich
B2 · Vom Mahnantrag zum Widerspruch: Deutschland
B2 · Mahnklage und Zahlungsbefehl: Österreich
B3 · Widerspruch und Urkundenprozess: Deutschland
B5 · Insolvenzverfahren und Rang: Deutschland und Österreich
B6 · Transfer: Wirkung des Verfahrens, Teil (c): Deutschland und Österreich
Zu jeder dieser Aufgaben liegt ein Antwortkern vor, dazu die didaktischen Hinweise und die Liste dessen, was bei der Recherche offen geblieben ist. Das sind Musterlösungen und steht darum bei den Lösungen für Lehrpersonen, hinter dem Wort.