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Lea & Jonas Handeln · Wirtschaft · Recht

Modul Privatrecht R-6 36 Min.

Der Strafprozess

StPO · Akteure · Beschuldigtenrechte · Vorverfahren · Strafbefehl · Hauptverhandlung · Rechtsmittel · Strassenverkehrsstrafrecht

Der Strafprozess folgt einer fundamental anderen Logik als der Zivilprozess, den wir in II-K7 und in der vorigen Sektion behandelt haben. Im Zivilprozess streiten zwei Privatparteien um eine Forderung; im Strafprozess steht der Staat dem Beschuldigten gegenüber, vertreten durch die Staatsanwaltschaft. Im Zivilprozess gilt die Verhandlungsmaxime; im Strafprozess die Untersuchungsmaxime. Im Zivilprozess geht es um Geld; im Strafprozess um Strafe, mit Folgen für Freiheit, Vermögen und biografische Eintragungen. Hinzu kommt eine spezifisch schweizerische Eigenheit: rund 90 Prozent aller Strafen in der Schweiz werden nicht durch ein Gericht ausgesprochen, sondern in einem schriftlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft, ohne dass der Beschuldigte je vor einer Richterin steht.

Der Künzli-Fall, ein Strassenverkehrsdelikt mittlerer Schwere, ist in der Schweiz ein Allerweltsfall — gerade deshalb eignet er sich, um die Mechanik des Strafverfahrens systematisch zu zeigen. Wir gehen in neun Schritten durch: erst die Architektur der Schweizerischen Strafprozessordnung und ihre Akteure, dann die tragenden Prinzipien, die Rechte des Beschuldigten und der Ablauf des Vorverfahrens. Den inhaltlichen Schwerpunkt bilden die drei Verfahrensabschlüsse (mit Fokus auf den Strafbefehl), gefolgt vom gerichtlichen Verfahren, der Stellung der geschädigten Person und den Rechtsmitteln. Am Schluss vertiefen wir das Strassenverkehrsstrafrecht und kehren zum Künzli-Fall zurück.

Strafprozessordnung und Akteure

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)StPO ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Sie vereinheitlichte — analog zur ZPO im Zivilrecht — ein bis dahin kantonal fragmentiertes Feld: zuvor hatte jeder der 26 Kantone eine eigene Strafprozessordnung. Das Bundesstrafrecht wurde damit in der Verfahrensführung schweizweit nach einheitlichen Regeln vollzogen. Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht (Art. 1 Abs. 1 StPO); auf kantonale Strafnormen ist sie nur anwendbar, soweit das kantonale Recht sie für anwendbar erklärt.

Akteure.Akteure Der Schweizer Strafprozess kennt drei Hauptakteure auf der staatlichen Seite und zwei auf der privaten:

  • Polizei: erste Ermittlungstätigkeit am Tatort und im Vorfeld. Tatbestandserhebung, Zeugenbefragung, Sicherstellung von Spuren und Beweismitteln, einfache Zwangsmassnahmen wie Identitätsfeststellung und vorläufige Festnahme. Die Polizei führt die Erstabklärung, die in den Akten der Staatsanwaltschaft mündet.
  • Staatsanwaltschaft: kantonale Behörde, geleitet vom Staatsanwalt oder einer Staatsanwaltin. Leitet die Strafuntersuchung; entscheidet über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Im schweizerischen System ist sie Untersuchungsleitung und Anklagebehörde in einer Person — das sogenannte Staatsanwaltschaftsmodell, in dem die Staatsanwaltschaft auch entlastende Beweise erheben muss.
  • Gericht: erstinstanzlich (Bezirksgericht / Kantonsgericht je nach Schwere); zweite Instanz (Obergericht / Kantonsgericht); Bundesgericht als oberste Instanz.
  • Beschuldigte Person: trägt die Verfahrensgrundrechte, die wir in Sektion 3 behandeln.
  • Privatklägerschaft / Geschädigte: die durch die Straftat verletzte Person, sofern sie sich als Privatklägerin konstituiert (Sektion 7).

Wichtige Prinzipien des Strafverfahrens

UntersuchungsmaximeUntersuchungsmaxime (Art. 6 StPO). Im Gegensatz zum Zivilprozess sind Staatsanwaltschaft und Gericht von Amtes wegen verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie suchen nach belastenden wie nach entlastenden Beweisen. Das hat eine doppelte Konsequenz: einerseits muss der Beschuldigte nicht selbst seine Unschuld beweisen; andererseits wird die Wahrheitssuche zur Pflicht der Behörden, nicht zu einer Frage der Parteistrategie.

UnschuldsvermutungUnschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 StPO; Art. 6 Abs. 2 EMRK). Jede Person gilt als unschuldig, bis ihre Schuld rechtskräftig festgestellt ist. Praktisch bedeutet das: die Beweislast für die Schuld liegt vollständig bei der Staatsanwaltschaft.

In dubio pro reoIn dubio pro reo. Bleibt nach Beweisaufnahme ein vernünftiger Zweifel an der Schuld, ist freizusprechen. Dieser Grundsatz ist die logische Folge der Unschuldsvermutung: der Staat muss seine Anschuldigung mit Beweisen stützen, die jeden vernünftigen Zweifel ausräumen; gelingt das nicht, hat die Unsicherheit zu Gunsten des Beschuldigten zu wirken.

Anklageprinzip (Art. 9 StPO). Das Gericht entscheidet nur über die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe. Die Anklage muss die vorgeworfene Tat klar und konkret umschreiben; sie ist die Grundlage und die Grenze der gerichtlichen Prüfung. Das Anklageprinzip schützt den Beschuldigten davor, im Gericht mit Vorwürfen konfrontiert zu werden, die er nicht durch die Anklage hat erwarten können.

Ne bis in idem (Art. 11 StPO; EMRK 7. Zusatzprotokoll Art. 4). Niemand kann zweimal wegen derselben Tat verfolgt werden. Wer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verurteilt oder freigesprochen wurde, kann für dieselbe Tat nicht erneut belangt werden.

Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Strafverfahren müssen zügig geführt werden. Bei überlanger Verfahrensdauer kann die Strafe gemildert werden, in extremen Fällen das Verfahren eingestellt.

Öffentlichkeit der Verhandlung (Art. 30 Abs. 3 BV). Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich; Ausnahmen gibt es bei Schutzbedürfnis (Persönlichkeitsschutz, besondere Beweissituationen, Jugendgerichtsbarkeit).

Beschuldigtenrechte

Die Stellung der beschuldigten Person ist im schweizerischen System durch eine Reihe spezifischer Rechte geschützt, die teils auf der Bundesverfassung, teils auf der EMRK, teils auf der StPO selbst beruhen.

AussageverweigerungsrechtAussageverweigerung (Art. 158, 113 StPO). Der Beschuldigte muss zu Beginn seiner ersten Einvernahme darüber belehrt werden, dass er die Aussage verweigern oder seine Mitwirkung im Verfahren ablehnen kann. Niemand muss sich selbst belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Die Aussageverweigerung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt werden — weder bei der Beweiswürdigung noch in der Strafzumessung. Wird der Hinweis nicht erteilt, sind die in der Einvernahme erlangten Aussagen unverwertbar.

Recht auf VerteidigungVerteidigung (Art. 127–132 StPO). Jeder Beschuldigte kann sich einen Verteidiger wählen (Wahlverteidigung); in zwei Fällen ist eine Verteidigung von Gesetzes wegen vorgesehen:

  • Notwendige Verteidigung (Art. 130): in schweren Fällen muss der Beschuldigte zwingend verteidigt sein. Kriterien: Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme von mehr als 10 Tagen (lit. a); drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, freiheitsentziehende Massnahme oder Landesverweisung (lit. b); Unfähigkeit, die eigenen Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (lit. c); persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht (lit. d); abgekürztes Verfahren (lit. e).
  • Amtliche Verteidigung (Art. 132): bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit wird ein Verteidiger vom Staat bestellt und entschädigt, sofern der Fall keine Bagatelle ist und in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (Abs. 2). Bei Verurteilung kann der Staat die Aufwendungen vom Verurteilten zurückfordern, wenn dieser später wirtschaftlich dafür in der Lage ist.

AkteneinsichtAkteneinsicht (Art. 101). Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise besteht das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten. Vor diesem Zeitpunkt kann das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.

Konfrontationsrecht. Der Beschuldigte hat das Recht, belastende Zeugen persönlich zu hinterfragen oder durch seinen Verteidiger hinterfragen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK). Werden belastende Aussagen verwertet, ohne dass eine Konfrontation möglich war, können sie unverwertbar sein.

Übersetzung (Art. 68 StPO). Versteht der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht, zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Abs. 1); der beschuldigten Person wird in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Einen Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten gibt es nicht (Abs. 2).

Vorverfahren: Anzeige, Ermittlung, Untersuchung

Das Vorverfahren beginnt mit einem Anlass, der die Behörden zur Tätigkeit veranlasst, und endet entweder mit einer Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder einer Anklage.

Anlass und AnzeigeAnzeige. Drei Anlässe führen typischerweise zu einem Strafverfahren:

  • Anzeige einer Privatperson (Art. 301 StPO): jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde — Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde — schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
  • Polizeiliche Wahrnehmung: typischer Fall sind Verkehrskontrollen, Augenscheinnahmen, Reaktion auf gemeldete Vorfälle. Im Künzli-Fall war es eine Radarmessung am Strassenrand.
  • Behördliche Meldung: andere Behörden, die in ihrer Tätigkeit auf strafrelevante Sachverhalte stossen, sind zur Mitteilung verpflichtet (z. B. KESB bei Verdacht auf Körperverletzung an Kindern; Steuerverwaltung bei Verdacht auf Steuerdelikte).

Bei Antragsdelikten (Art. 30 StGB; siehe Sektion 7) ist zusätzlich ein Strafantrag der geschädigten Person nötig, damit die Verfolgung beginnt.

Polizeiliche Ermittlung (Art. 306 f. StPO). Die Polizei nimmt erste Ermittlungen vor: Tatbestandserhebung, Spurensicherung, Befragung von Zeugen und Beschuldigten. Sie kann einfache Zwangsmassnahmen anordnen (Identitätsfeststellung; vorläufige Festnahme bei Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen nach Art. 217 Abs. 1 und 2 StPO, wobei Entlassung oder Zuführung an die Staatsanwaltschaft spätestens nach 24 Stunden erfolgen, Art. 219 Abs. 4), Beschlagnahmen vornehmen und in dringenden Fällen Durchsuchungen anordnen. Schwerere Massnahmen erfordern die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmengericht.

Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 308–318). Nach Abschluss der polizeilichen Erstabklärung übernimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsleitung. Sie:

  • führt formelle Einvernahmen des Beschuldigten, der Zeugen und der Auskunftspersonen durch;
  • beauftragt Sachverständige (forensische, technische, medizinische Gutachten);
  • ordnet weitergehende Zwangsmassnahmen an oder beantragt diese beim Zwangsmassnahmengericht.

ZwangsmassnahmenZwangsmassnahmen (Art. 196–298d). Sie greifen tief in die Rechte der Betroffenen ein und sind deshalb formell geregelt:

  • Untersuchungshaft und Sicherheitshaft: nur durch das Zwangsmassnahmengericht, bei dringendem Tatverdacht und Haftgrund (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsgefahr).
  • Durchsuchung von Personen, Räumen, Aufzeichnungen, Datenträgern: erfordert je nach Eingriffsschwere Anordnung der Staatsanwaltschaft oder gerichtliche Genehmigung.
  • Beschlagnahme von Beweisgegenständen, Vermögenswerten zur Einziehung oder Schadensdeckung.
  • Überwachung: Telefon- und Internetüberwachung, geheime Überwachungsmassnahmen — alle bewilligungspflichtig durch das Zwangsmassnahmengericht.

Verfahrensabschlüsse: Einstellung, Strafbefehl, Anklage

Nach Abschluss der Strafuntersuchung trifft die Staatsanwaltschaft eine von drei Entscheidungen.

Einstellungsverfügung

Die EinstellungEinstellung (Art. 319 StPO) wird verfügt, wenn:

  • kein Tatverdacht besteht oder dieser sich nicht erhärtet hat;
  • die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ergibt, dass kein Tatbestand erfüllt ist;
  • Rechtfertigungsgründe vorliegen (Notwehr, rechtfertigender Notstand etc.);
  • prozessuale Hindernisse bestehen (Verjährung, fehlender Strafantrag bei Antragsdelikten, ne bis in idem).

Die Einstellung wird den Parteien mitgeteilt; sie können sie innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Strafbefehl

Der StrafbefehlStrafbefehl (Art. 352–356 StPO) ist das in der Schweiz mit Abstand häufigste Verfahrensende: rund 90 Prozent aller rechtskräftigen Strafen werden so verhängt. Ohne den Strafbefehl wäre das Strafrechtssystem bei seinem heutigen Fallvolumen nicht funktionsfähig.

Voraussetzungen:

  • Der Beschuldigte hat den Sachverhalt eingestanden, oder der Sachverhalt ist anderweitig ausreichend geklärt.
  • Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt eine Strafe innerhalb des Strafbefehlsrahmens: Busse, Geldstrafe bis 180 Tagessätze, Freiheitsstrafe bis 6 Monate. Bei höheren Strafen ist kein Strafbefehl möglich.

Inhalt: Bezeichnung der beschuldigten Person, kurze Umschreibung der Tat, anwendbare Strafnormen, Schuldspruch, Strafe, Verfahrenskosten, Hinweis auf die Einsprache.

EinspracheEinsprache (Art. 354). Innert 10 Tagen ab Zustellung können die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und weitere Betroffene schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben; die Privatklägerschaft kann den Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 1bis). Die Einsprache der beschuldigten Person ist nicht zu begründen, alle übrigen Einsprachen sind es (Abs. 2). Ohne Einsprache wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein gerichtliches Urteil.

Folge der Einsprache: die Staatsanwaltschaft prüft den Sachverhalt neu. Sie kann:

  • am Strafbefehl festhalten und die Akten dem Gericht überweisen — der Strafbefehl gilt dann als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1), und das Gericht führt ein erstinstanzliches Hauptverfahren durch;
  • einen neuen Strafbefehl erlassen (auch mit geänderter Strafe);
  • das Verfahren einstellen;
  • Anklage vor dem zuständigen Strafgericht erheben.

Wichtig: die Einsprache schiebt die Rechtskraft des Strafbefehls auf, sie garantiert dem Beschuldigten aber kein günstigeres Ergebnis. Die Vollprüfung kann zu einer milderen Strafe führen, sie kann aber auch zu einer schwereren führen — entweder weil zusätzliche Sachverhaltselemente entdeckt werden, weil die Staatsanwaltschaft ihre ursprüngliche Würdigung verschärft, oder weil das Gericht die Strafzumessung anders bemisst.

Anklage

Bei schwereren Delikten (über dem Strafbefehlsrahmen) oder wenn der Sachverhalt strittig bleibt, erhebt die Staatsanwaltschaft AnklageAnklage (Art. 324–327 StPO). Die Anklageschrift muss die Tat in allen ihren wesentlichen Elementen umschreiben (wer, wann, wo, wie, mit welchen Folgen), die rechtliche Würdigung angeben und die benötigten Beweismittel benennen.

Abbildung R-6.1 · Strafprozess in der Schweiz — Verlauf vom Anlass bis zum Rechtsmittel
Abbildung R-6.1 · Strafprozess in der Schweiz — Verlauf vom Anlass bis zum Rechtsmittel

Gerichtliches Verfahren

Sachliche Zuständigkeit. Die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafgerichte richtet sich nach Tatschwere und kantonalem Recht:

  • Übertretungen: die vom Kanton bezeichnete Übertretungsstrafbehörde (Art. 17 StPO) — je nach Kanton eine Verwaltungsbehörde, ein Statthalteramt oder ein Einzelgericht.
  • Vergehen: Bezirksgericht / Regionalgericht; je nach Kanton mit oder ohne Einzelrichter.
  • Verbrechen: Kantonsgericht oder Strafkammer mit drei oder fünf Richtern.
  • Jugendliche und junge Erwachsene: Jugendgericht, mit eigener Verfahrensordnung (JStPO).

Hauptverhandlung (Art. 335–351). Der Ablauf folgt einer klaren Choreografie:

  1. Eingangsformalitäten: Prüfung der Anwesenheit, Identitätsfeststellung, allfällige Ablehnungsanträge gegen Richter.
  2. Verlesung der Anklage: das Gericht stellt sicher, dass alle Beteiligten den Streitgegenstand kennen.
  3. Beweisaufnahme: Einvernahme des Beschuldigten, Anhörung von Zeugen und Auskunftspersonen, Beratung mit Sachverständigen, allfällige Augenscheine. Das Gericht kann ergänzende Beweise von Amtes wegen erheben (Untersuchungsmaxime).
  4. Plädoyers: Staatsanwaltschaft (Anklageplädoyer), Privatklägerschaft, Verteidigung (Plädoyer der Verteidigung).
  5. Schlusswort des Beschuldigten: er hat das letzte Wort vor der Beratung.
  6. Beratung: das Gericht zieht sich zurück.
  7. Urteilsverkündung: das Gericht spricht das Urteil mündlich aus oder eröffnet es schriftlich.

Urteilsmöglichkeiten: Schuldspruch mit Festsetzung der Strafe, Freispruch, Einstellung. Bei Schuldspruch erfolgt die Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB unter Berücksichtigung von Schwere der Tat, Beweggründe, persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen und Wirkung der Strafe auf den Verurteilten.

Geschädigte im Strafprozess

Eine durch eine Straftat verletzte Person — der Geschädigte (Art. 115 StPO) — hat im Schweizer Strafprozess eine spezifische Stellung. Sie kann sich auf vier Weisen einbringen:

StrafantragStrafantrag (Art. 30 StGB). Bestimmte Delikte werden nur auf Strafantrag verfolgt — klassische Fälle: Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123), Drohung (Art. 180), Hausfriedensbruch (Art. 186), Beschimpfung (Art. 177). Bei diesen Antragsdelikten braucht die Staatsanwaltschaft den schriftlichen oder mündlichen Antrag der geschädigten Person, um überhaupt tätig zu werden. Antragsfrist: drei Monate ab Kenntnis des Täters (Art. 31 StGB). Verspätete Anträge sind ungültig. Der Antrag kann auch wieder zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1).

PrivatklägerschaftPrivatkläger (Art. 118 StPO). Der Geschädigte kann sich als Privatkläger konstituieren — eine Verfahrenserklärung, die ihm erweiterte Rechte gibt: Akteneinsicht, Teilnahme an Einvernahmen und Hauptverhandlung, eigenes Plädoyer, Rechtsmittellegitimation. Die Konstituierung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3); der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2).

Zivilklage adhäsionsweiseAdhäsionsklage (Art. 122–126). Der Privatkläger kann seine zivilrechtlichen Forderungen aus der Straftat — Schadenersatz und Genugtuung — im Strafverfahren geltend machen, statt einen separaten Zivilprozess zu führen. Diese adhäsionsweise Geltendmachung ist effizient: das Strafgericht entscheidet im selben Urteil über die strafrechtliche Schuld und die zivilrechtlichen Folgen, gestützt auf denselben Sachverhalt. Der Privatkläger spart Verfahrenskosten und Zeit.

Opferhilfe (Opferhilfegesetz, OHG). Opfer bestimmter Gewalttaten — Körperverletzungen, Sexualdelikte, Raubdelikte — erhalten unter den Voraussetzungen des OHG einen Anspruch auf:

  • kostenlose Beratung durch eine kantonale Opferhilfeberatungsstelle;
  • finanzielle Soforthilfe;
  • Entschädigung für erlittene Körper- und Vermögensschäden, soweit der Täter nicht zahlen kann oder nicht ermittelt wurde;
  • Genugtuung in besonders schweren Fällen.

Rechtsmittel im Strafprozess

Der Schweizer Strafprozess kennt drei Hauptrechtsmittel mit unterschiedlichem Prüfungsumfang.

BerufungBerufung (Art. 398–409 StPO). Das wichtigste Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile. Sie kann sich richten gegen den Schuldspruch (Tat- oder Rechtsfrage), gegen die Strafe oder die Massnahme. Die zweite Instanz führt eine volle Prüfung durch: sie kann das Urteil bestätigen, abändern oder aufheben und an die erste Instanz zurückweisen. Fristen: Anmeldung der Berufung innert 10 Tagen seit Urteilseröffnung (Art. 399 Abs. 1); Berufungserklärung innert 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils.

Beschwerde (Art. 393–397). Gegen prozessuale Verfügungen wie Einstellungen, Zwangsmassnahmen, Verfahrensentscheide. Prüfung nach den gesetzlichen Gründen (Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Unangemessenheit; Art. 393 Abs. 2).

Revision (Art. 410–415). Gegen rechtskräftige Urteile, in eng definierten Ausnahmefällen: neue Tatsachen oder Beweismittel, die im Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren und ein anderes Urteil hätten ermöglichen können; Beweismanipulation; spätere Verurteilung des wahren Täters in einem getrennten Verfahren. Die Revision ist sehr selten erfolgreich; sie ist die Sicherheitsventil-Funktion des Strafprozesses gegen klare Fehlurteile.

Beschwerde an das Bundesgericht. Gegen Urteile der kantonal letzten Instanz kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Prüfung beschränkt auf Rechtsfragen (Verletzung von Bundesrecht), nicht auf Tatsachenfeststellungen ausser bei Willkürvorwürfen.

Strassenverkehrsstrafrecht

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) regelt Verkehrsregelverletzungen in einem gestaffelten System mit drei Schweregraden. Im Zentrum steht Art. 90 SVG:

Drei Stufen der VerkehrsregelverletzungDrei Stufen Art. 90 SVG:

  • Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1): jede Verletzung der Verkehrsregeln, die nicht als grob qualifiziert. Rechtliche Einordnung: Übertretung. Sanktion: Busse von höchstens 10'000 Franken. Eintrag im Strafregister: grundsätzlich nein (Ausnahmen bei wiederholter Tat oder Mehrfachverstoss).
  • Grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2): wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Rechtliche Einordnung: Vergehen. Sanktion: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre. Eintrag im Strafregister: ja. Klassische Anwendungsfälle: erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, gefährliche Überholmanöver, Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss, Fahren ohne Führerausweis.
  • RaserdeliktRaserdelikt (Art. 90 Abs. 3 und 4): Verbrechen. Sanktion: Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren, dazu obligatorischer Führerausweisentzug für mindestens 2 Jahre. Eintrag im Strafregister: ja. Nach Art. 90 Abs. 4 SVG liegt eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor bei einer Überschreitung um:

    • mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
    • mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
    • mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
    • mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Das Raserdelikt wurde 2013 mit der Via sicura-Reform eingeführt und hat damals erhebliche politische Debatten ausgelöst: es sah eine zwingende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne richterlichen Ermessensspielraum vor — ein im Schweizer Strafrecht ungewöhnliches Konstruktionselement, das jedoch per 1. Oktober 2023 entschärft wurde: seither kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer beziehungsweise mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG); überdies darf die Mindeststrafe bei einem Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB unterschritten werden (Art. 90 Abs. 3bis SVG).

Strafrechtliche und administrative Doppelspur.Doppelspur Eine Verkehrsregelverletzung löst in der Schweiz zwei getrennte Verfahren aus, die parallel laufen:

  • Das strafrechtliche Verfahren führt die Staatsanwaltschaft mit Sanktion durch Strafbefehl oder Gericht: Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe.
  • Das administrative Verfahren führt das kantonale Strassenverkehrsamt mit Sanktion durch Führerausweisentzug nach Art. 16 ff. SVG: bei leichter Widerhandlung Verwarnung, bei Vorbelastung in den vorangegangenen zwei Jahren Entzug von mindestens einem Monat (Art. 16a); bei mittelschwerer Widerhandlung Entzug von mindestens einem Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a); bei schwerer Widerhandlung von mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a) und von mindestens zwei Jahren bei einem Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 16c Abs. 2 lit. abis). Die Mindestdauern steigen bei Vorbelastungen stufenweise bis zum unbefristeten Entzug.

Beide Verfahren können kumulieren: dieselbe Tat führt sowohl zur Geldstrafe (strafrechtlich) als auch zum Ausweisentzug (administrativ). Das Bundesgericht hat in beständiger Rechtsprechung festgestellt, dass dies kein Verstoss gegen ne bis in idem ist — die beiden Verfahren verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke (Strafe versus Sicherheit im Strassenverkehr).

StrafregisterStrafregister (Strafregistergesetz, StReG): Vergehen und Verbrechen werden eingetragen; Übertretungen grundsätzlich nicht (Ausnahmen für wiederholte Taten oder bei bestimmten qualifizierten Übertretungen). Strafregisterauszüge gibt es in zwei Varianten:

  • Privatauszug zur Vorlage bei Arbeitgebern oder Behörden: enthält nur bestimmte, schwerere Einträge, nach Fristen reduziert dargestellt.
  • Sonderprivatauszug für pädagogische oder die körperliche oder seelische Integrität von Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen betreffende Tätigkeiten: enthält erweiterte Angaben (insbesondere zu Sexual- und Gewaltdelikten gegen Schutzbedürftige).
Abbildung R-6.2 · Verkehrsregelverletzung — drei Schweregrade (Art. 90 SVG)
Abbildung R-6.2 · Verkehrsregelverletzung — drei Schweregrade (Art. 90 SVG)
Abbildung R-6.3 · Strafrechtliche und administrative Doppelspur
Abbildung R-6.3 · Strafrechtliche und administrative Doppelspur

Rückkehr zum Künzli-Fall: Strafbefehl annehmen oder Einsprache?

Markus Künzli sitzt eine Stunde später erneut bei Cécile, mit dem Strafbefehl und einem Stift, bereit, die Einsprache zu unterschreiben. Cécile hat in der Zwischenzeit die Akten der Staatsanwaltschaft eingeholt und das Polizeiprotokoll durchgesehen.

Cécile fasst zusammen: ‘Drei Beobachtungen. Erstens: die Geschwindigkeitsmessung ist gerichtsfest. Die Radaranlage war geeicht, das Eichprotokoll liegt bei den Akten, der Messort ist genau dokumentiert, die Tempolimit-Signalisation ist klar. Sie waren ohne Zweifel im 80er-Bereich, und Sie waren mit 113 km/h unterwegs.’

Künzli nickt zurückhaltend.

‘Zweitens: die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung. Bundesgerichtspraxis ist hier sehr klar: Die schematischen Schwellen liegen bei 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts und 35 km/h auf der Autobahn — ab dort wird ausnahmslos grob qualifiziert, unabhängig von den Umständen. Sie liegen mit 33 km/h über der Ausserorts-Schwelle. Da gibt es keinen Diskussionsspielraum für eine Reklassifikation auf einfache Verkehrsregelverletzung.’

‘Und drittens?’

‘Drittens: das Polizeiprotokoll erwähnt ein Überholmanöver, das Sie unmittelbar vor der Messung gemacht haben. Sie haben einen Lastwagen überholt; die Polizei beschreibt das mit dem zusätzlichen Verdacht eines knappen Überholabstands. Im Strafbefehl ist dieses Element nicht erfasst worden — die Staatsanwaltschaft hat sich auf die Geschwindigkeitsüberschreitung allein gestützt. Wenn wir Einsprache erheben, wird die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt vollständig neu beurteilen. Das ist die normale Folge der Einsprache. Sie kann das Überholmanöver dann zusätzlich würdigen.’

Künzli legt den Stift hin. ‘Sie meinen, ich könnte schlechter dastehen als jetzt?’

‘Theoretisch ja. Praktisch ist es eine Frage der Wahrscheinlichkeit. Die Staatsanwaltschaft hat schon einmal entschieden, das Überholmanöver nicht zu verfolgen. Sie wird das vermutlich nicht spontan ändern. Aber das Risiko ist nicht null, und der Strafbefehl, den Sie haben, ist im unteren bis mittleren Bereich dessen, was für diesen Tatbestand möglich wäre.’

‘30 Tagessätze à 110 ist nicht hoch?’

‘Für eine grobe Verkehrsregelverletzung mit 33 km/h Überschreitung ausserorts: nein. Bei einer Anklage vor Gericht müsste man sich vielmehr fragen, ob die Strafe gleich oder höher ausfällt. Plus Sie tragen die Verfahrenskosten der Hauptverhandlung, vermutlich 1'500 Franken oder mehr.’

Künzli denkt nach. ‘Und der Führerausweisentzug?’

‘Läuft separat über das Strassenverkehrsamt. Bei einer groben Verkehrsregelverletzung ist ein Entzug von mindestens 3 Monaten zu erwarten, plus länger bei Vorbelastungen. Das wird durch die Einsprache nicht beeinflusst, weil es das administrative Verfahren ist. Die beiden Schienen laufen parallel.’

Künzli legt den Strafbefehl beiseite, stellt den Stift weg.

‘Sie raten zur Annahme.’

‘Ich rate zur Risikoabwägung. Mein Eindruck: der Strafbefehl, wie er hier vorliegt, ist juristisch korrekt und in der Strafhöhe vertretbar. Eine Einsprache wäre formal möglich, aber sie hat ein Aufwärtspotenzial, nicht ein Abwärtspotenzial. In Ihrer Situation wäre die Annahme die kalkulierbare Option.’

Künzli unterschreibt nicht die Einsprache, sondern lässt den Strafbefehl rechtskräftig werden. Die 30 Tagessätze bleiben bedingt; die Verbindungsbusse zahlt er innert der gesetzten Frist. Sein Führerausweis wird durch das Strassenverkehrsamt später für 3 Monate entzogen.

Beim Verlassen der Kanzlei: ‘Es fühlt sich falsch an, nicht zu kämpfen.’ Cécile: ‘Anwaltliche Beratung dient genau dazu zu klären, wann es zum Kämpfen taugt und wann nicht. Das ist nicht immer die Antwort, die der Mandant erwartet.’

Aufgaben