Länderblick: Deutschland und Österreich
zu R-3 Sozialversicherungen
Rechtsstand und Prüfung. Jede deutsche und österreichische Norm unten ist am 19.10.2026 an der Primärquelle gelesen worden: gesetze-im-internet.de für SGB III bis VII und XI, BetrAVG, EStG, VVG, HwO sowie die Rechengrössen (SVBezGrV 2026, BGBl. 2025 I Nr. 278; RVBeitrSBek 2026, BGBl. 2025 I Nr. 291; RWBestV 2026, BGBl. 2026 I Nr. 178); ris.bka.gv.at für ASVG, APG, GSVG, AlVG, AMPFG, BMSVG, PKG und EStG 1988, jeweils in der Fassung vom 19.10.2026. Was dort nicht nachgeschlagen wurde, steht hier nicht. Jährlich wechselnde Werte tragen ihr Bezugsjahr. Die Schweizer Seite stammt aus dem Modul und ist nicht angefasst.
Entsprechungen
| Schweiz | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| Architektur | Drei-Säulen-System, Art. 111 BV | kein Säulenbegriff im Gesetz; gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Vorsorge stehen nebeneinander | ebenso; das Säulenschema ist Analyseraster, kein Rechtsrahmen |
| Grundsicherung im Alter | AHV, Umlage, obligatorisch | gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI): Pflicht für Beschäftigte, § 1 Satz 1 Nr. 1; Umlage, § 153 Abs. 1 | Pensionsversicherung nach ASVG/APG: Vollversicherung der Dienstnehmer, § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG |
| Wie die Rente entsteht | AHV-Rentenformel; BVG: Altersguthaben × Umwandlungssatz | Entgeltpunkte: Entgelt ÷ Durchschnittsentgelt des Jahres, § 70 Abs. 1 SGB VI; Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert, § 64 SGB VI | Pensionskonto: Teilgutschrift = Beitragsgrundlagen × Kontoprozentsatz 1,78 %, § 12 Abs. 1 und 2 APG; Monatspension = Gesamtgutschrift ÷ 14, § 5 Abs. 1 APG |
| Regelalter | Referenzalter 65 | 67, § 35 Satz 2 SGB VI; Abschlag 0,3 % je Monat Vorbezug, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a | 65, § 4 Abs. 1 APG; Korridorpension ab 63, § 4 Abs. 2 |
| Berufliche Vorsorge | BVG-Obligatorium ab Eintrittsschwelle; Koordinationsabzug; Altersgutschriften nach Alter, Art. 16 BVG | kein Obligatorium. Betriebliche Altersversorgung beruht auf Zusage des Arbeitgebers, § 1 Abs. 1 BetrAVG; aber Anspruch auf Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG RV, § 1a Abs. 1, mit 15 % Arbeitgeberzuschuss, § 1a Abs. 1a | Abfertigung neu: Arbeitgeber zahlt obligatorisch 1,53 % des Entgelts an eine Betriebliche Vorsorgekasse, § 6 Abs. 1 BMSVG (kapitalgedeckt, aber Abfertigung, nicht Rente). Pensionskassen nach PKG (§ 1 Abs. 2) nur bei Zusage |
| Stellenwechsel | Freizügigkeit (FZG) | Unverfallbarkeit ab 21 Jahren und drei Jahren Zusage, § 1b Abs. 1 BetrAVG; bei Entgeltumwandlung sofort, § 1b Abs. 5 | Abfertigung: Übertragung in die neue BV-Kasse, § 17 Abs. 1 Z 3 BMSVG; Pensionskonto läuft ohnehin weiter |
| Steuerprivilegierte Selbstvorsorge | Säule 3a (BVV 3) | Basisrente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b aa EStG | prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, § 108g EStG 1988 (Prämie statt Abzug) |
| Krankenversicherung | Obligatorium Art. 3 KVG; Kopfprämie; Franchise | Pflicht für Beschäftigte, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (bis Jahresarbeitsentgeltgrenze, § 6 Abs. 1 Nr. 1); Beitrag in Prozent des Lohns, § 241 SGB V | Pflicht kraft Gesetzes, § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG; Beitrag in Prozent, § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG |
| Unfallversicherung | Art. 7, 8 UVG: BU und NBU; NBU ab 8 Std., Art. 13 UVV | nur Arbeits- und Wegeunfall, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII; Beitrag allein Unternehmer, § 150 Abs. 1 | nur Arbeits- und Wegeunfall, § 175 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG; Beitrag allein Dienstgeber, § 51 Abs. 3 ASVG |
| Arbeitslosenversicherung | Art. 8 AVIG; Selbständige nicht versicherbar | 2,6 %, § 341 Abs. 2 SGB III; Selbständige auf Antrag, § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | 5,9 %, § 2 Abs. 1 AMPFG; Selbständige durch Eintritt, § 3 AlVG |
Was wirklich anders ist
Drei Unterschiede tragen das Kapitel. Alles andere sind andere Nummern für dieselbe Sache.
1. Es gibt nichts zu koordinieren. Der Koordinationsabzug existiert, weil die Schweiz zwei Pflichtsysteme übereinanderlegt: AHV unten, BVG darüber. In Deutschland und Österreich trägt die gesetzliche Renten- bzw. Pensionsversicherung den ganzen Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze (DE) bzw. Höchstbeitragsgrundlage (AT); ein zweites Pflichtsystem für die Altersrente fehlt. Damit fällt Lukas' Frage «Versicherter Lohn ist nicht mein Lohn?» in beiden Ländern weg, und mit ihr die Aufgaben S4 und S5.
2. Gerechnet wird in Rang oder Prozent, nicht in Kapital. Das BVG führt ein individuelles Sparkonto mit Altersstaffel, Mindestzins und Umwandlungssatz. Deutschland misst jedes Jahr, wie Lukas' Lohn zum Durchschnitt aller Versicherten steht (Entgeltpunkte), und multipliziert erst bei Rentenbeginn mit einem Eurowert. Österreich schreibt jedes Jahr fix 1,78 % der Beitragsgrundlagen auf ein Konto, wertet es auf und teilt am Ende durch 14. Keines der beiden Systeme kennt eine Altersstaffel: ein Jahr mit 25 zählt so viel wie ein Jahr mit 55.
3. Beitrag nach Lohn, Unfall nach Ort. Die Krankenversicherung kostet in beiden Ländern einen Prozentsatz des Lohns, keine Kopfprämie. Die Unfallversicherung deckt nur Arbeits- und Wegeunfälle, dafür ohne Stundenschwelle; Freizeitunfälle laufen über die Krankenversicherung. Eine NBU-Versicherung mit Lohnabzug gibt es nicht. Die Schweiz zählt den Arbeitsweg zum Nichtberufsunfall; Deutschland und Österreich zählen ihn zum Arbeitsunfall.
Was aus den acht Aufgaben wird
| Aufgabe | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| S1 | Das Drei-Säulen-System | überträgt sich, andere Normen | überträgt sich, andere Normen |
| S2 | Umlage versus Kapitaldeckung | überträgt sich, andere Normen (Teilfrage 3 umstellen) | überträgt sich, andere Normen (Teilfrage 3 umstellen) |
| S3 | Lukas' Lohnabzüge | eigene Fassung | eigene Fassung |
| S4 | Koordinierter Lohn | entfällt: kein Koordinationsabzug; Ersatzaufgabe S4/S5-DE | entfällt: kein Koordinationsabzug; Ersatzaufgabe S4/S5-AT |
| S5 | Altersgutschrift berechnen | entfällt: keine Altersstaffel, kein Sparkonto; Ersatzaufgabe S4/S5-DE | entfällt: keine Altersstaffel; Ersatzaufgabe S4/S5-AT |
| S6 | Säule 3a als Steuerinstrument | überträgt sich, andere Normen (Basisrente) | eigene Fassung (Prämie statt Abzug) |
| S7 | KVG und UVG | eigene Fassung | eigene Fassung |
| S8 | Transfer: lohnabhängig versus selbständig | eigene Fassung | eigene Fassung |
Deutschland: keine Aufgabe überträgt sich unverändert, drei mit anderen Normen, drei als eigene Fassung, zwei entfallen. Österreich: zwei mit anderen Normen, vier als eigene Fassung, zwei entfallen. Für die beiden entfallenden Rechenaufgaben steht je Land eine Ersatzaufgabe mit dem dortigen Mechanismus bereit. R-3 ist damit, wie im Muster erwartet, kein Übersetzen mehr.
Ausgearbeitete Aufgaben
Normentabellen für die übertragbaren Aufgaben
S1 · Das Drei-Säulen-System. Aufgabentext: «Schweizer Vorsorge» durch «Alterssicherung in Deutschland/Österreich» ersetzen; die Lösung folgt aus Abschnitt 1.
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| 1. Säule AHV: Umlage, obligatorisch | gesetzliche RV: § 1 Satz 1 Nr. 1, § 153 Abs. 1 SGB VI; Umlage, obligatorisch | Pensionsversicherung: § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, Pensionskonto §§ 5, 12 APG; Umlage, obligatorisch |
| 2. Säule BVG: Kapital, obligatorisch ab Schwelle | bAV: § 1 Abs. 1 BetrAVG, freiwillig; Anspruch auf Entgeltumwandlung § 1a Abs. 1 | Abfertigung neu: § 6 Abs. 1 BMSVG, Kapital, obligatorisch (Arbeitgeber); Pensionskasse § 1 Abs. 2 PKG, freiwillig |
| 3. Säule 3a/3b: Kapital, freiwillig | Basisrente § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b aa EStG; freies Sparen | § 108g EStG 1988; freies Sparen |
S2 · Umlage versus Kapitaldeckung. Teilfragen 1 und 2 unverändert. Teilfrage 3 lautet neu: «Wie stark stützt sich die Alterssicherung in Deutschland bzw. Österreich auf jedes der beiden Verfahren?»
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Umlage: AHV | § 153 Abs. 1 SGB VI: Ausgaben eines Jahres durch Einnahmen desselben Jahres gedeckt | Pensionsversicherung; das Pensionskonto wird aufgewertet (§ 12 Abs. 3 APG), nicht verzinst: Kontoform, aber Umlage |
| Kapitaldeckung: BVG, 3a | bAV (BetrAVG), Basisrente: freiwillig | BV-Kasse (BMSVG) obligatorisch, Pensionskasse (PKG) freiwillig |
S6 · Steuerprivilegierte Vorsorge, Deutschland. Teilfrage (b) rechnet unverändert: 20 % × 4'000 = 800 Euro.
| Schweiz (3a) | Deutschland (Basisrente) |
|---|---|
| Einzahlung vom Einkommen abziehbar | Sonderausgabe bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen RV, § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG; seit 2023 zu 100 %, § 10 Abs. 3 Satz 6. 2026: 24,7 % × 124'800 Euro (RVBeitrSBek 2026; § 4 Abs. 1 Nr. 2 SVBezGrV 2026), aufgerundet 30'826 Euro; bei Lukas weit unterschritten |
| Bindung an Bezugsanlässe | lebenslange Monatsrente nicht vor 62; nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräusserbar, kapitalisierbar, § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b aa EStG |
| Auszahlung zum Sondersatz | Rente nachgelagert besteuert, Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns (2026: 84 %), § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa EStG |
S3 · Lukas' Lohnabzüge: Deutschland
S3 · Lukas' Lohnabzüge: Österreich
S4/S5-DE (Ersatzaufgabe) · Entgeltpunkte statt koordinierter Lohn
S4/S5-AT (Ersatzaufgabe) · Pensionskonto und Abfertigung neu
S6 · Prämie statt Steuerabzug: Österreich
S7 · Krankheit und Unfall: Deutschland
S7 · Krankheit und Unfall: Österreich
S8 · Lohnabhängig oder selbständig: Deutschland
S8 · Lohnabhängig oder selbständig: Österreich
Zu jeder dieser Aufgaben liegt ein Antwortkern vor, dazu die didaktischen Hinweise und die Liste dessen, was bei der Recherche offen geblieben ist. Das sind Musterlösungen und steht darum bei den Lösungen für Lehrpersonen, hinter dem Wort.