Modul Privatrecht R-3 40 Min.
Sozialversicherungen
Drei-Säulen-System · AHV/IV/EO · Berufliche Vorsorge · Selbstvorsorge · Krankenversicherung · Unfallversicherung · Arbeitslosenversicherung
Lukas' drei Fragen sind exakt die didaktischen Eintrittstore in das Schweizer Sozialversicherungssystem. Frage 1 (‘Wofür zahle ich was?’) führt zur Architektur des Systems: welche Versicherungen es gibt, wer sie trägt, wie sie zusammenwirken. Frage 2 (‘Versicherter Lohn ist nicht mein Lohn?’) führt zur Mechanik der beruflichen Vorsorge: Koordinationsabzug, koordinierter Lohn, Altersgutschriften. Frage 3 (‘Reicht das im Alter?’) führt zur Selbstvorsorge: dritte Säule, eigene Sparquote, langfristige Planung.
Wir gehen die Fragen in acht Schritten durch: zuerst die Architektur des Systems im Überblick, dann die einzelnen Säulen und Versicherungen (AHV/IV/EO/EL, BVG, Säule 3a/3b, KVG, UVG, ALV) und schliesslich der entscheidende Vergleich zwischen lohnabhängig Beschäftigten und Selbständigerwerbenden. Am Ende kehren wir zu Lukas' drei Fragen zurück und beantworten sie konkret. Alle in diesem Teil genannten Beitragssätze, Höchstbeträge, Renten und statistischen Angaben beziehen sich auf den Stand vom 1. Januar 2026.
Das System im Überblick
Sozialversicherungen sind kollektive Schutzeinrichtungen gegen LebensrisikenLebensrisiken, deren wirtschaftliche Folgen für den Einzelnen oder die Familie überwältigend wären: Alter, Tod des Versorgers, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutter- und Vaterschaft, Erwerbsausfall durch obligatorischen Dienst. Das Schweizer System ist historisch in mehreren Schichten gewachsen. Die erste Säule (AHV) startete 1948 als staatliche Grundsicherung; die berufliche Vorsorge wurde 1972 in der Bundesverfassung verankert und mit dem BVG von 1985 in Kraft gesetzt; die KVG-Krankenversicherungspflicht stammt von 1996. In ihrer heutigen Gestalt umfasst die Schweizer Sozialversicherungslandschaft rund ein Dutzend einzelner Gesetze, die sich systematisch in zwei Logiken einordnen lassen.
Zwei Finanzierungsmodelle.Umlage vs. Kapitaldeckung Das eine ist das Umlageverfahren: laufende Beiträge finanzieren laufende Leistungen. Wer heute arbeitet, finanziert die Renten derjenigen, die heute pensioniert sind. Dieses Modell trägt die erste Säule (AHV/IV/EO/EL), die Arbeitslosenversicherung (ALV), die obligatorische Krankenversicherung (KVG), die Unfallversicherung (UVG) und die Familienzulagen. Das andere ist das Kapitaldeckungsverfahren: die Beiträge werden für den einzelnen Versicherten angespart, verzinst und ihm später selbst ausgezahlt. Dieses Modell trägt die zweite Säule (BVG) und die dritte Säule (Selbstvorsorge).
Die beiden Logiken haben fundamental unterschiedliche Anfälligkeiten. Das Umlageverfahren ist anfällig für demografische Verschiebungen: schrumpft die Erwerbsbevölkerung relativ zur Rentenbevölkerung, wird die Finanzierung enger. Das Kapitaldeckungsverfahren ist anfällig für finanzmarkt- und inflations-Risiken: bricht der Wert der angelegten Vermögen ein, schrumpfen die zukünftigen Leistungen. Das Schweizer Drei-Säulen-System verteilt diese Risiken bewusst auf beide Modelle.
Drei-Säulen-Architektur.Drei Säulen Für die Vorsorge bei Alter, Tod und Invalidität ist das System in der Bundesverfassung (Art. 111) als Drei-Säulen-System angelegt:
- Die erste Säule (AHV/IV/EO/EL) ist staatlich, umlagefinanziert und auf die Existenzsicherung ausgerichtet. Die maximale AHV-Altersrente beträgt 2026 30'240 Franken pro Jahr für eine Einzelperson, die minimale 15'120 Franken.
- Die zweite Säule (BVG, berufliche Vorsorge) ist betrieblich organisiert, kapitalfinanziert und soll den gewohnten Lebensstandard im Alter und bei Risikofall ergänzend zur ersten Säule sichern.
- Die dritte Säule (Selbstvorsorge) ist privat, freiwillig und steuerprivilegiert. Sie soll die Lücke zwischen 1. + 2. Säule und dem individuellen Vorsorgebedarf schliessen.
Als sozialpolitische Zielgrösse gilt eine Gesamtersatzrate von rund 60–80 Prozent des letzten Erwerbseinkommens; die Bundesverfassung selbst nennt keine Quote. Für Personen mit mittleren Einkommen und vollständigen Beitragszeiten erreichen erste und zweite Säule zusammen etwa 60 Prozent; die dritte Säule deckt den Rest, soweit gewünscht.
Weitere Sozialversicherungen. Ausserhalb der drei Säulen stehen die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Krankenversicherung (KVG), die Unfallversicherung (UVG), die Militärversicherung (MV) und die Familienzulagen. Die Mutter- und Vaterschaftsentschädigungen sind formell Teil der Erwerbsersatzordnung (EO) und damit der ersten Säule.
Versicherungspflicht.Versicherungspflicht Das Schweizer System unterscheidet im Schutzumfang strikt zwischen lohnabhängig Beschäftigten und selbständig Erwerbenden. Lohnabhängige sind grundsätzlich in allen wichtigen Sozialversicherungen obligatorisch versichert. Selbständige haben einen reduzierten obligatorischen Schutz und müssen vieles, was für Angestellte automatisch greift, privat regeln (siehe Sektion 8).
Erste Säule: AHV, IV, EO, EL
AHV — Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die AHVAHV ist die älteste und politisch zentrale Sozialversicherung der Schweiz. Sie wurde 1948 nach langen politischen Auseinandersetzungen eingeführt und ist seit den 1970er Jahren in der Bundesverfassung als Mindestabsicherung verankert.
Versicherungspflicht: alle in der Schweiz wohnenden Personen sowie alle hier erwerbstätigen Personen sind versichert. Beitragspflichtig sind Erwerbstätige ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag.
Beiträge: die AHV-Beiträge (zusammen mit IV und EO) betragen für Lohnabhängige zusammen 10.6 Prozent des Lohns; sie werden hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (je 5.3 Prozent). Für Selbständige liegen die Beitragssätze zwischen 5.371 und 10.0 Prozent (degressiv nach Einkommenshöhe). Auch Nichterwerbstätige zahlen Beiträge (mindestens 530 und höchstens rund 26'500 Franken im Jahr 2026).
Altersleistungen: Anspruch auf die AHV-Altersrente entsteht mit Erreichen des ReferenzaltersReferenzalter. Seit der AHV-21-Reform liegt es für Männer und Frauen bei 65 Jahren; bei Frauen wird das Alter ab dem Jahrgang 1961 in Schritten von je drei Monaten pro Jahrgang angehoben. Die Rente kann zwischen dem 63. und 70. Lebensjahr bezogen werden; Vorbezug führt zu einer Kürzung, Aufschub zu einer Erhöhung. Vorbezug und Aufschub können seit der Reform auch nur für einen Teil der Rente (zwischen 20 und 80 Prozent) gewählt werden. Die Maximalrente beträgt 2026 30'240 Franken pro Jahr (2'520 pro Monat), die Minimalrente 15'120 (1'260 pro Monat). Verheiratete Paare erhalten zusammen höchstens 150 Prozent der Maximalrente (45'360 pro Jahr). Neu ab Dezember 2026 wird zudem eine 13. AHV-Rente ausbezahlt (Volksabstimmung vom 3. März 2024); sie entspricht einem Zwölftel der tatsächlich ausbezahlten Jahresaltersrenten.
Hinterlassenenrenten: die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden ausbezahlt, wenn der oder die Verstorbene in der AHV beitragspflichtig war und die Voraussetzungen erfüllt sind (Mindestehedauer und/oder vorhandene Kinder bei Witwenrente). Die Hinterlassenenrente beträgt 80 Prozent der Altersrente; die Waisenrente 40 Prozent.
Splitting und Erziehungsgutschriften.Splitting Bei verheirateten Paaren werden die in der Ehe erzielten Einkommen am Ende der Ehe (Tod oder Scheidung) hälftig auf beide Partner verteilt — das Einkommenssplitting. Zusätzlich werden Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften angerechnet, wenn jemand Kinder unter 16 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt betreut hat. Diese Mechanismen sichern, dass auch Personen mit Familienarbeit eine angemessene AHV-Rente erhalten.
IV — Invalidenversicherung
Die IVIV sichert die wirtschaftliche Existenz bei Invalidität und steht unter dem Grundsatz Eingliederung vor Rente. Ihre Leistungen reichen von Beratung und Früherfassung über berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsversuche, Vermittlung), medizinische Massnahmen (besonders bei jungen Versicherten) und Hilfsmittel bis zur Invalidenrente.
Invalidenrente (Art. 28 IVG): Anspruch entsteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.
Die Rentenhöhe ist seit der IV-Reform von 2022 stufenlos gestaltet (Art. 28b IVG): 40 Prozent Invalidität ergeben 25 Prozent der Vollrente, ab 70 Prozent Invalidität besteht Anspruch auf die ganze Rente. Die Rente wird von der AHV-Rente abgelöst, sobald das Referenzalter erreicht ist.
EO — Erwerbsersatzordnung
Die EOEO entschädigt Erwerbsausfälle bei Dienstpflichten und im Zusammenhang mit Mutterschaft, Vaterschaft und Kinderbetreuung:
- Dienst-EO: für Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst-Pflichtige; 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Dienstantritt, mit Mindest- und Maximalbeträgen.
- Mutterschaftsentschädigung: 98 Tage / 14 Wochen ab Geburt, 80 Prozent des Lohns, höchstens 220 Franken pro Tag. Voraussetzung: AHV-Beitragspflicht in den 9 Monaten vor Geburt und Erwerbstätigkeit in mindestens 5 dieser Monate.
- Vaterschaftsentschädigung (seit 1. Januar 2021): 10 Arbeitstage, 80 Prozent des Lohns, innerhalb der ersten sechs Monate nach Geburt zu beziehen.
- Betreuungsurlaubsentschädigung: 14 Wochen Erwerbsersatz für Eltern schwer kranker Kinder.
EL — Ergänzungsleistungen
Die ErgänzungsleistungenEL sind nicht eine Versicherung im klassischen Sinn, sondern eine Bedarfsleistung. Sie greifen, wenn die AHV- oder IV-Rente plus weitere anrechenbare Einkommen den existenznotwendigen Bedarf nicht decken. Die Berechnung basiert auf anerkannten Lebenshaltungskosten (Mietzins-Maxima, Krankenversicherungsprämien, Lebensbedarf) und ist kantonal ausgestaltet.
Zweite Säule: berufliche Vorsorge (BVG)
Die berufliche VorsorgeBerufliche Vorsorge ist im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von 1985 geregelt. Sie ist organisatorisch dezentral aufgestellt: jeder Arbeitgeber, der BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist einer Pensionskasse angeschlossen oder führt eine eigene. In der Schweiz gibt es rund 1'300 Pensionskassen (Stand 2026); sie verwalten zusammen Vermögen von rund einer Billion Franken.
Versicherungspflicht und Schwellen
Das BVG-Obligatorium erfasst alle Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn ab der EintrittsschwelleEintrittsschwelle (2026: 22'680 Franken bei einem Arbeitgeber). Wer mehrere Anstellungen mit je kleinem Lohn hat, kann sich freiwillig versichern. Versicherungsbeginn:
- Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag: nur für Risikoleistungen (Tod, Invalidität). In dieser Phase werden ausschliesslich Risikobeiträge erhoben; ein Altersguthaben wird noch nicht aufgebaut.
- Ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag: zusätzlich Altersleistungen. Ab jetzt fliessen die Sparbeiträge in das individuelle Altersguthaben.
Selbständige sind im BVG nicht obligatorisch versichert. Sie können sich freiwillig der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes oder einer Auffangeinrichtung anschliessen.
Koordinationsabzug und koordinierter Lohn
Die wichtigste Mechanik der zweiten Säule — und die Ursache von Lukas' zweiter Frage — ist der KoordinationsabzugKoordinationsabzug.
Er regelt, dass die zweite Säule nicht den ganzen Lohn versichert, sondern nur den Teil oberhalb eines festen Abzugs, der sich an der AHV-Maximalrente orientiert und sieben Achtel davon beträgt. Die Idee dahinter: was die erste Säule abdeckt, muss die zweite nicht doppelt versichern.
Konkret zieht die Pensionskasse vom Jahres-Bruttolohn den Koordinationsabzug (2026: 26'460 Franken) ab. Was übrig bleibt, ist der koordinierte Lohn oder versicherte Lohn. Auf diesen Wert werden die Sparbeiträge berechnet.
Altersgutschriften: nach Alter gestaffelt
Die Sparbeiträge im BVG-Obligatorium sind nach Altersstufen gestaffelt (Art. 16 BVG). Sie steigen mit dem Alter, weil jüngere Versicherte vor sich noch eine lange Verzinsungsphase haben, während ältere Versicherte ihre Beiträge in kürzerer Zeit zur Verfügung haben müssen.
- 25–34 Jahre: 7% des koordinierten Lohns;
- 35–44 Jahre: 10%;
- 45–54 Jahre: 15%;
- 55 Jahre bis Referenzalter: 18%.
Die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt: das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte übernimmt; in der Praxis tragen viele Arbeitgeber mehr (50/50 oder 60/40 zu Lasten des Arbeitgebers ist üblich).
Mindestzinssatz und Umwandlungssatz.Mindestzinssatz Der Bundesrat legt jährlich den Mindestzinssatz fest, mit dem die Pensionskassen das obligatorische Altersguthaben mindestens verzinsen müssen. Für 2026 beträgt er 1.25 Prozent. Pensionskassen können überobligatorisch höhere Sätze gewähren. Im Pensionierungszeitpunkt wird das aufgelaufene Altersguthaben mit dem UmwandlungssatzUmwandlungssatz (BVG-Minimum 6.8 Prozent für 2026, im Referenzalter) multipliziert, um die jährliche Rente zu ergeben.
Leistungen, Freizügigkeit, Wohneigentum
Leistungen der zweiten Säule:
- Altersleistung: als Rente, Kapital oder kombiniert (Wahl, soweit das Reglement der Pensionskasse es zulässt).
- Invalidenrente: bei Invalidität, koordiniert mit der IV.
- Witwen-/Witwerrente und Waisenrente bei Tod des Versicherten.
FreizügigkeitFreizügigkeit (FZG): wechselt ein Versicherter die Stelle, wird sein Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Tritt eine Beitragslücke ein (Arbeitslosigkeit, Sabbatical, Auswanderung, Selbständigkeit), wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Versicherung überwiesen. Es bleibt dort steuerbegünstigt deponiert, bis ein Auszahlungsgrund eintritt.
Vorbezug für WohneigentumWEF-Vorbezug (Art. 30a BVG–g; WEF-Vorbezug): das Altersguthaben kann ganz oder teilweise vorzeitig bezogen oder verpfändet werden, um selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren. Der Vorbezug ist beim Verkauf des Wohneigentums zurückzuzahlen; er reduziert das Altersguthaben und damit die spätere Rente. Für viele Schweizer Haushalte ist der WEF-Vorbezug der einzige praktische Weg zum Wohneigentum.
Hochrechnung für Lukas
Mit 25 Jahren erreicht Lukas die Altersstufe 25–34. Bei seinem aktuellen koordinierten Lohn von 21'540 Franken beträgt die Altersgutschrift 7 Prozent, also rund 1'500 Franken pro Jahr (je etwa 750 von Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Bei nominal stabilem Lohn und durchschnittlicher Verzinsung von rund 1.5 Prozent über die 40 Jahre bis 65 ergäbe sich ein Altersguthaben von rund 145'000 Franken. Multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 6.8 Prozent ergibt das eine jährliche Rente von rund 9'900 Franken — konsistent mit der auf seinem Vorsorgeausweis genannten Hochrechnung von 10'000 Franken.
Zur AHV: bei lückenloser Beitragszeit auf seinem aktuellen Lohnniveau erreicht Lukas eine AHV-Rente von rund 23'400 Franken pro Jahr (nicht die Maximalrente von 30'240, weil sein durchschnittliches Erwerbseinkommen unter dem maximalen Bemessungslohn von 90'720 Franken liegt). Erste plus zweite Säule zusammen: rund 33'400 Franken pro Jahr. Im Vergleich zum heutigen Bruttolohn von 48'000 Franken ist das eine Ersatzrate von rund 70 Prozent. Das ist im angestrebten Korridor von 60–80 Prozent, deckt aber den heutigen Lebensstandard nur dann ab, wenn die Wohnkosten im Alter substanziell sinken oder Lukas über zusätzliche Vermögenswerte verfügt. Für Lukas ist die Frage ‘Reicht das im Alter?’ damit beantwortet: knapp ja, mit Spielraum nach unten — und die dritte Säule wird zum entscheidenden Hebel.
Dritte Säule: Selbstvorsorge
Die dritte Säule ist die private, freiwillige Selbstvorsorge. Sie ist nicht institutionell organisiert wie die zweite, sondern wird vom Einzelnen aktiv aufgebaut. Sie kennt zwei Ausprägungen: die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und die freie Selbstvorsorge (Säule 3b).
Säule 3a (gebunden, BVV 3)Säule 3a. Die Säule 3a ist steuerlich privilegiert. Einzahlungen sind vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar; das angelegte Kapital ist von der Vermögenssteuer befreit; und die spätere Auszahlung erfolgt zu einem stark reduzierten Sondersteuersatz, getrennt vom übrigen Einkommen.
Im Gegenzug ist die 3a-Anlage gebunden: ein Bezug ist nur zu vorgesehenen Anlässen möglich:
- Pensionierung (frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters);
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
- Erwerb oder Rückzahlung von Hypotheken auf selbstgenutztem Wohneigentum;
- Auswanderung mit dauerhafter Wohnsitzaufgabe;
- Bezug einer ganzen IV-Rente.
Maximalbeträge (Stand 2026):
- Erwerbstätige mit Anschluss an eine Pensionskasse: 7'258 Franken pro Jahr.
- Erwerbstätige ohne Pensionskasse (typisch: Selbständige ohne freiwilligen BVG-Anschluss): 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens 36'288 Franken pro Jahr.
Anbieter: Banken (3a-Sparkonto, 3a-Wertschriftendepot) oder Versicherungen (Lebensversicherung mit Sparteil und Risikodeckung). Wertschriftenlösungen haben über lange Zeiträume tendenziell höhere Renditen, aber grössere Schwankungsbreite; Sparkonten sind sicher, aber bei tiefen Zinsen wenig produktiv.
Neuerung: seit 2025 sind rückwirkende Einzahlungen für nicht ausgeschöpfte frühere Jahre möglich — allerdings nur für Beitragslücken, die ab 2025 entstehen, und nur für Jahre mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen. Ein bedeutendes Planungsinstrument für Personen mit unregelmässigem Einkommen.
Säule 3b (frei)Säule 3b. Die freie Selbstvorsorge umfasst alles übrige private Sparen: Sparkonto, Wertschriftendepot, Immobilien, klassische (nicht 3a-gebundene) Lebensversicherungen. Sie kennt keine speziellen Steuerprivilegien — mit Ausnahme bestimmter Lebensversicherungen unter spezifischen Voraussetzungen —, ist aber jederzeit verfügbar und ohne Bindung.
Lukas konkret. Bei einem Bruttolohn von 48'000 Franken und einem typischen Schweizer Steuersatz im Bereich von 18–20 Prozent (kantonal unterschiedlich) ergäbe eine maximale 3a-Einlage von 7'258 Franken eine Steuerersparnis von rund 1'300–1'450 Franken pro Jahr. Das ist die direkte ‘Rendite’ des Instruments, unabhängig von der Anlageperformance. Realistischer ist für einen 25-Jährigen mit kleinem Lohn eine Einlage zwischen 3'000 und 5'000 Franken pro Jahr; selbst das bringt 540–1'000 Franken Steuerersparnis. Über 40 Jahre kumuliert und verzinst kann eine kontinuierliche 3a-Einlage das Altersguthaben aus der zweiten Säule signifikant ergänzen — bei einer durchschnittlichen 3a-Einlage von 4'000 Franken und einer durchschnittlichen Wertschriftenrendite von 3 Prozent ergäbe sich nach 40 Jahren ein Kapital von rund 305'000 Franken.
Krankenversicherung (KVG)
Die Krankenversicherung ist seit 1996 im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Sie kennt eine obligatorische Grundversicherung für jede in der Schweiz wohnhafte Person und ein freiwilliges Zusatzversicherungs-System.
Obligatorium (Art. 3 KVG).Krankenkasse Obligatorium Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss innerhalb von drei Monaten nach Zuzug oder Geburt eine obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abschliessen. Die OKP wird von rund 40 Krankenkassen angeboten (Stand 2026), die in der Grundversicherung Annahmepflicht haben: niemand darf wegen Vorerkrankungen oder Risikofaktoren abgelehnt werden. Die Leistungen sind vom Gesetz vorgeschrieben und identisch bei allen Krankenkassen.
GrundversicherungGrundversicherung: deckt ambulante ärztliche Behandlung, stationäre Spitalbehandlung in der allgemeinen Abteilung des Wohnkantons, Medikamente auf der Spezialitätenliste, Geburts- und Mutterschaftsleistungen, Pflegeleistungen, einen Teil zahnärztlicher Massnahmen bei spezifischen Indikationen und gesetzlich definierte Präventionsmassnahmen.
Prämien, Franchise, Selbstbehalt:
- Prämien sind pro Kopf (kopfgleich) und unabhängig vom Einkommen, aber abhängig vom Wohnkanton, der gewählten Krankenkasse, dem gewählten Modell (Standard, HMO, Hausarzt, Telmed) und der Altersgruppe.
- FranchiseFranchise: der jährliche Selbstkostenanteil. Die Standard-Franchise beträgt 300 Franken, mit Wahlfranchisen bis 2'500 Franken. Höhere Franchise bedeutet niedrigere Prämie.
- Selbstbehalt: nach Ausschöpfung der Franchise tragen die Versicherten 10 Prozent der weiteren Behandlungskosten, höchstens 700 Franken pro Jahr.
Prämienverbilligung (Art. 65 KVG): Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von ihrem Wohnkanton einen Beitrag an die Prämien. Anspruch und Höhe sind kantonal unterschiedlich; Anträge werden jährlich bei der kantonalen Stelle gestellt.
ZusatzversicherungenZusatzversicherung: freiwillige Versicherungen, die nicht dem KVG, sondern dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstehen. Klassische Themen: halbprivate und private Spitalabteilung, alternative Medizin, Brille und Sehhilfen, gewisse Zahnbehandlungen, Auslandsbehandlung. Die Krankenkassen können Zusatzversicherungen verweigern oder Vorbehalte machen; hier gilt keine Annahmepflicht.
Lohnfortzahlung und Krankentaggeldversicherung. Bei Krankheit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung während einer bestimmten Zeit (Art. 324a OR, vgl. II-K6 zum Arbeitsvertrag). In vielen Branchen ist diese Lohnfortzahlung durch eine kollektive KrankentaggeldversicherungKrankentaggeld ersetzt, die 80 Prozent des Lohns für bis zu 720 Tage abdeckt — entweder vom Arbeitgeber finanziert oder paritätisch mit den Arbeitnehmern.
Unfallversicherung (UVG)
Die Unfallversicherung (UVG, in Kraft seit 1984) versichert Erwerbstätige gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen — Behandlungskosten, Erwerbsausfall, dauerhafte Beeinträchtigung, Tod. Im Schweizer System ist sie streng vom Krankheitsfall getrennt: was kein Unfall ist, ist Krankheit (KVG); was ein Unfall ist, ist UVG.
Berufs- versus Nichtberufsunfall.BU vs. NBU Das UVG kennt zwei Versicherungszweige:
- Berufsunfall (BU): Unfälle bei Arbeiten auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers sowie in den Arbeitspausen und vor und nach der Arbeit auf der Arbeitsstätte (Art. 7 Abs. 1 UVG). Der Arbeitsweg zählt nicht dazu — ausser bei Teilzeitbeschäftigten unterhalb der Achtstundenschwelle (Art. 7 Abs. 2 UVG). Die Prämie wird vollständig vom Arbeitgeber getragen.
- Nichtberufsunfall (NBU): jeder Unfall, der nicht Berufsunfall ist (Art. 8 Abs. 1 UVG) — also die Freizeit einschliesslich des Arbeitswegs. Die Prämie wird vom Arbeitnehmer getragen (Lohnabzug).
NBU-Schwelle8-Stunden-Schwelle: nur Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden bei demselben Arbeitgeber sind im UVG-Obligatorium gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 UVV). Arbeitnehmer unter dieser Schwelle sind nur gegen Berufsunfall versichert; ihre Nichtberufsunfälle gehen über die KVG-Grundversicherung. Für Mehrfachbeschäftigte mit jeweils kleinen Pensen ist diese Regel praktisch relevant.
Leistungen:
- Heilbehandlung: Behandlungskosten ohne Franchise oder Selbstbehalt (gegenüber dem KVG ein wichtiger Vorteil).
- Taggeld: 80 Prozent des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag, bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Festsetzung einer Rente.
- Invalidenrente: bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, bis zu 80 Prozent des versicherten Verdienstes; koordiniert mit IV.
- Hinterlassenenrente bei tödlichem Unfall (40 Prozent für Ehegatten, 15–25 Prozent für Waisen).
- Integritätsentschädigung bei bleibendem Schaden; Hilflosenentschädigung bei Pflegeabhängigkeit.
Der maximale versicherte Verdienst im UVG beträgt 2026 148'200 Franken.
Selbständige: nicht obligatorisch im UVG versichert. Sie können sich freiwillig der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder einer Privatversicherung anschliessen (Art. 4 UVG); andernfalls erfolgt die Unfalldeckung über die Krankenversicherung mit Unfalleinschluss.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG, in Kraft seit 1984) sichert das Einkommen bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Sie ist umlagefinanziert; alle lohnabhängig Beschäftigten sind versicherungspflichtig (2.2 Prozent Beitrag, hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, bis zur Plafonierung bei 148'200 Franken Jahreslohn).
Selbständige sind nicht versicherbar — weder obligatorisch noch freiwillig. Wer den Schritt in die Selbständigkeit macht, verzichtet auf den Arbeitslosenschutz.
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG):
- Ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit, gemeldet beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV);
- Anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG);
- Zurückgelegte obligatorische Schulzeit und Referenzalter noch nicht erreicht;
- Anrechenbare Beitragszeit von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist);
- Wohnsitz in der Schweiz;
- Vermittlungsfähigkeit (Bereitschaft, eine zumutbare Stelle anzunehmen);
- Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten (Bewerbungen, regelmässige Beratungsgespräche, allenfalls Teilnahme an Massnahmen).
Taggeldhöhe: 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Standardfall); 80 Prozent bei Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, bei niedrigem Lohn oder bei Bezug einer Invalidenrente.
Bezugsdauer: gestaffelt nach Beitragsdauer und Alter:
- 260 Taggelder bei einer Beitragszeit von mindestens 12 Monaten;
- 400 Taggelder ab 18 Monaten Beitragszeit (altersunabhängig);
- 520 Taggelder ab 22 Monaten Beitragszeit für Versicherte, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie für Bezüger einer IV-Rente ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent; für Versicherte, die innert der letzten vier Jahre vor dem Referenzalter arbeitslos werden und schwer vermittelbar sind, kann der Bundesrat den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen (Art. 27 Abs. 3 AVIG).
Wartetage: 5 bis 20 Wartetage je nach Lohnhöhe und Familienverhältnis. Wer freiwillig kündigt, ohne zumutbare Anschlussstelle, erhält zusätzliche Einstelltage.
Lohnabhängige und Selbständige im Vergleich
Der entscheidende strukturelle Unterschied im Schweizer Sozialversicherungsschutz läuft entlang der Trennung zwischen Lohnabhängigen und Selbständigerwerbenden. Wer wechselt, wechselt auch sein Versicherungsregime — mit erheblichen praktischen Folgen.
Lohnabhängig Beschäftigte (wie Lukas) sind in praktisch allen Sozialversicherungen obligatorisch abgedeckt. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte oder mehr der Beiträge, koordiniert die Abzüge, sorgt für die Anmeldung. Der Arbeitnehmer muss nichts aktiv unternehmen, damit sein Schutz wirkt.
Selbständig Erwerbende — etwa eine Schreinerin mit Einzelfirma oder der Fotograf aus der Arler Kooperative; nicht dagegen Lea und Jonas: Wer als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH Lohn bezieht, gilt AHV-rechtlich als unselbständig — haben einen reduzierten obligatorischen Schutz. Sie müssen aktiv prüfen, welche Lücken zu schliessen sind und welche Instrumente dafür zur Verfügung stehen.
Rückkehr zu Lukas: drei Antworten
Frage 1: Wofür zahle ich was? Lukas' Lohnausweis zeigt vier Abzugspositionen. Drei davon sind klar zuzuordnen:
- AHV/IV/EO 5.3%: Beitrag an die erste Säule. Auf 48'000 Franken Bruttolohn beträgt sein Anteil 2'544 Franken; der Arbeitgeber zahlt nochmals den gleichen Betrag.
- ALV 1.1%: Beitrag an die Arbeitslosenversicherung. 528 Franken; Arbeitgeber dieselbe Summe.
- NBU 1.6%: Prämie für die Nichtberufsunfall-Versicherung. 768 Franken; Berufsunfall trägt der Arbeitgeber gesondert.
Die vierte Position ist der BVG-Beitrag: 1'050 Franken. Das ist Lukas' Anteil an der beruflichen Vorsorge — Sparbeitrag (7% des koordinierten Lohns von 21'540, hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt) plus Risikobeitragsanteil. Auf der Arbeitgeberseite fällt mindestens ein gleich hoher Betrag an.
Frage 2: Versicherter Lohn ist nicht mein Lohn? Korrekt. Der versicherte Lohn auf seinem Vorsorgeausweis ist der koordinierte Lohn — Bruttolohn 48'000 minus Koordinationsabzug 26'460 = 21'540 Franken. Auf diesen Wert (nicht auf den vollen Lohn) werden die Sparbeiträge berechnet, weil die zweite Säule mit der ersten koordiniert ist und den von der AHV bereits abgedeckten Lohnteil nicht doppelt versichert.
Frage 3: Reicht das im Alter? Bei aktuellem Lohnniveau und vollständiger Beitragszeit erreicht Lukas zusammen aus AHV und BVG rund 33'400 Franken pro Jahr. Das entspricht einer Ersatzrate von etwa 70 Prozent — im angestrebten Korridor (60–80 Prozent), aber knapp. Wenn Lukas im Alter ohne Hypothek wohnt und keine grossen Verpflichtungen hat, reicht das. Will er den heutigen Lebensstandard nominell halten oder mit Reserven versehen sein, ist die dritte Säule der entscheidende Hebel:
- Beginnt Lukas mit 25 mit einer Säule 3a-Einlage von 4'000 Franken pro Jahr und einer durchschnittlichen Wertschriftenrendite von 3 Prozent, hat er mit 65 ein 3a-Guthaben von rund 305'000 Franken — bezogen als Kapital oder ergibt eine zusätzliche Rente von rund 18'000 Franken pro Jahr (Annuität über 25 Jahre).
- Die steuerliche Rendite der 3a-Einlage (rund 700–800 Franken Steuerersparnis pro Jahr) ist dabei eine zweite Quelle des Vorteils, unabhängig von der Anlageperformance.
Lukas' Schlussfolgerung am Ende des Küchentisch-Gesprächs: er will eine Säule 3a eröffnen, jährlich einen Betrag einzahlen, der zu seinem Budget passt, und ihn mit der Zeit erhöhen. Lea und Jonas finden zur Velostation-Buchhaltung zurück. Lukas legt die zwei Couverts und seine drei Fragen-Blätter in einen neuen Ordner mit der Beschriftung ‘Vorsorge’.