Modul Privatrecht R-4 62 Min.
Familienrecht und Erbrecht
Ehe · Konkubinat · Güterrecht · Scheidung · Kindesrecht · Erwachsenenschutz · Erbfolge · Pflichtteile (Stand 2023) · Erbgang
Sandra Vögtlis Situation ist keine Ausnahme. Rund jedes vierte Paar in der Schweiz lebt heute im Konkubinat, viele davon mit gemeinsamen Kindern; Patchwork-Konstellationen mit Kindern aus früheren Beziehungen sind ebenfalls häufig. Das Schweizer Familien- und Erbrecht ist im Kern aber für die klassische Ehe konzipiert. Wer ausserhalb der Ehe lebt, muss vieles, was Verheirateten automatisch zukommt, vertraglich oder testamentarisch selbst regeln. Genau das macht den Fall Vögtli/Imhof zum geeigneten Lehrbeispiel: er zwingt uns, in jeder Frage parallel mitzudenken, was die rechtliche Lage in der Ehe wäre und was sie ausserhalb der Ehe ist.
Dieses Ergänzungsmodul ist in zwei Sektionen gegliedert. Die erste behandelt das Familienrecht: die drei Formen der Lebensgemeinschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat), die Wirkungen der Ehe, das eheliche Güterrecht, die Ehescheidung, das Kindesrecht und den Erwachsenenschutz. Die zweite behandelt das Erbrecht: die gesetzliche Erbfolge, die Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), das Pflichtteilsrecht nach der Reform per 1. Januar 2023, den Erbgang und die Teilung sowie das Zusammenspiel von Güter- und Erbrecht. Beide Sektionen kehren punktuell zur Familie Vögtli/Imhof zurück, um die abstrakten Regeln in einer konkreten Konstellation zu prüfen.
Familienrecht
Ehe, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat
Das Schweizer Recht kennt heute zwei rechtlich institutionalisierte Lebensgemeinschaften und eine dritte Lebensform, die rechtlich nicht institutionalisiert ist. Die EheEhe ist die historische Grundform: eine gesetzlich umfassend geregelte Verbindung zweier Menschen, im Schweizer Recht in den Artikeln 90 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) normiert. Die Eheschliessung erfolgt vor der Zivilstandsbeamtin durch übereinstimmende Erklärung der beiden Verlobten (Art. 102 ZGB). Voraussetzungen sind unter anderem die Volljährigkeit beider Partnerinnen und Partner, die Urteilsfähigkeit, das Fehlen einer noch bestehenden Ehe und das Fehlen naher Verwandtschaft (Art. 94–96 ZGB). Mit dem Inkrafttreten der Vorlage ‘Ehe für alle’ am 1. Juli 2022 steht die Ehe in der Schweiz auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.
Die eingetragene PartnerschaftEingetragene Partnerschaft war von 2007 bis 2022 die rechtliche Form, in der gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung formalisieren konnten. Sie ist im Partnerschaftsgesetz (PartG, in Kraft seit 1. Januar 2007) geregelt und wurde in den meisten Wirkungen der Ehe weitgehend angeglichen. Seit dem Inkrafttreten der ‘Ehe für alle’ am 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Bestehende Partnerschaften bleiben in Kraft und können auf gemeinsamen Antrag in eine Ehe umgewandelt werden; die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt durch ein gerichtliches Verfahren analog zur Ehescheidung.
Das KonkubinatKonkubinat ist die unverheiratete, aussereheliche Lebensgemeinschaft. Es ist keine eigenständige Rechtsinstitution. Wo das Konkubinat überhaupt rechtliche Wirkungen entfaltet, geschieht das auf indirektem Wege: die Beziehung wird wo nötig als einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 OR behandelt — also als ein Verhältnis, das in seinen Wirkungen weitgehend dem entspricht, was die Partner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben, ohne dass das Gesetz besondere Schutzmechanismen für die Partnerschaft als solche bereithält. Das hat eine Reihe von praktischen Konsequenzen, die wir in den folgenden Abschnitten Schritt für Schritt herausarbeiten werden: keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den Partnern, keine automatische Vertretung in medizinischen Notlagen, kein gesetzliches Erbrecht, kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus der AHV.
Sandra und Beat leben seit 19 Jahren faktisch wie ein Ehepaar, aber ohne die rechtlichen Wirkungen der Ehe. Céciles erste Aufgabe in den nächsten Abschnitten besteht darin, sichtbar zu machen, was diese Wahl konkret bedeutet — nicht moralisch, sondern operationell: welche Rechte und Pflichten ihnen fehlen, die ihnen die Ehe automatisch bringen würde, und welche Instrumente zur Verfügung stehen, um die wichtigsten dieser Lücken einzeln zu schliessen.
Die Wirkungen der Ehe
Die Eheschliessung erzeugt eine Reihe von Wirkungen, die das Gesetz automatisch herbeiführt, ohne dass die Ehegatten sie eigens vereinbaren müssten. Dazu gehören Regeln zum Namen und Bürgerrecht, zur ehelichen Beistandspflicht, zum Unterhalt, zum Schutz der Familienwohnung sowie zu sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen.
Name und Bürgerrecht.Name, Bürgerrecht Seit der Revision des Namens- und Bürgerrechts per 1. Januar 2013 sind die Ehegatten in Namens- und bürgerrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Grundsätzlich behält jeder Ehegatte seinen Namen (Art. 160 ZGB). Sie können aber bei der Heirat erklären, dass sie den Ledignamen einer Partei oder eines Partners als gemeinsamen Familiennamen führen wollen. Das Bürgerrecht jedes Ehegatten bleibt durch die Eheschliessung unberührt.
Beistand und Vertretung.Beistand Die Ehegatten sind einander zu Treue und Beistand verpflichtet (Art. 159 ZGB). In Angelegenheiten der ehelichen Gemeinschaft kann jeder Ehegatte den anderen vertreten, soweit es um die laufenden Bedürfnisse der Familie geht (Art. 166 ZGB). Dieses gesetzliche Vertretungsrecht hat im Alltag wenig sichtbare Bedeutung — wichtig wird es jedoch in einer ganz bestimmten Konstellation: wenn ein Ehegatte urteilsunfähig wird (siehe Abschnitt Erwachsenenschutz und Vorsorge).
Unterhalt.Familienunterhalt Die Ehegatten sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB). Der Unterhalt umfasst nicht nur Geldzahlungen, sondern auch die Besorgung des Haushalts und die Betreuung der Kinder. Geldverdienen und unbezahlte Arbeit sind im Schweizer Eherecht gleichwertige Beiträge an die Lebenshaltung der Familie. Diese Pflicht besteht von Gesetzes wegen, unabhängig davon, was die Ehegatten daneben vereinbart haben.
Familienwohnung.Familienwohnung Die eheliche Wohnung wird gemeinsam bestimmt (Art. 162 ZGB). Sie geniesst einen besonderen Schutz: ein Ehegatte darf den Mietvertrag über die Familienwohnung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen kündigen, die Wohnung nur gemeinsam veräussern oder die Rechte daran durch andere Rechtsgeschäfte einschränken (Art. 169 ZGB). Auf der Vermieterseite verlangt Art. 266n OR, dass eine Kündigung der Familienwohnung jedem Ehegatten gesondert zugestellt wird. Eine Kündigung, die nur an einen Ehegatten gerichtet ist, ist nichtig (Art. 266o OR).
Versorgerschaden.Versorgerschaden Wird ein Ehegatte durch eine unerlaubte Handlung (Delikt) eines Dritten getötet, hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3 OR) — also des wirtschaftlichen Verlustes, den der Wegfall des Versorgers oder der Versorgerin verursacht. Daneben besteht ein eigenständiger Anspruch auf Genugtuung (Art. 47 OR).
Sozialversicherungen.AHV, IV, BVG, UVG Im Tod eines Ehegatten löst das Sozialversicherungssystem Hinterlassenenrenten aus: Witwen- bzw. Witwerrenten der ersten Säule (AHV/IV) unter den im AHV-Gesetz definierten Voraussetzungen (Vorhandensein von Kindern oder Erreichung eines Mindestalters bei einer Mindestehedauer); Hinterlassenenrenten der zweiten Säule nach dem Reglement der jeweiligen Pensionskasse; bei Tod durch Unfall zudem Hinterlassenenrenten nach dem UVG. Zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt im Pensionsalter überdies das sogenannte Einkommenssplitting der AHV-Beiträge, das die während der Ehe erzielten Einkommen den beiden Ehegatten je hälftig zurechnet.
Cécile fasst zusammen: ‘Wenn Beat morgen einen Verkehrsunfall hat und stirbt, gibt es für Sie weder eine Witwenrente aus der AHV noch automatisch eine Hinterlassenenleistung aus seiner Pensionskasse — es sei denn, Beat hat Sie bei seiner Pensionskasse schriftlich begünstigt und das Reglement dieser Kasse sieht eine Leistung für Konkubinatspartner vor, was Sie prüfen müssten. Auch der Versorgerschaden steht Ihnen nicht automatisch zu. Das sind Lücken, die einzeln geschlossen werden müssen.’
Das eheliche Güterrecht
Während die Wirkungen der Ehe oben (2) die laufende Beziehung regeln, betrifft das Güterrecht die vermögensrechtliche Seite: was gehört wem, was wird geteilt, und wie wird geteilt, wenn die Ehe sich auflöst — sei es durch Scheidung oder durch Tod.
Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlichen Normalfall, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft als vertragliche Alternativen. Der gewählte Güterstand muss in einem EhevertragEhevertrag festgelegt werden, der öffentlich beurkundet werden muss (Art. 182 ff. ZGB). Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen und auch später wieder geändert werden.
Errungenschaftsbeteiligung.Errungenschaftsbeteiligung Bei der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB), dem gesetzlichen Normalfall, entstehen vier Vermögensmassen: das Eigengut jeder der beiden Eheparteien und ihre jeweilige Errungenschaft.
- Eigengut sind Vermögenswerte, die einer Eheperson allein zustehen: vor der Ehe eingebrachtes Vermögen, während der Ehe erhaltene Erbschaften und Schenkungen, persönliche Gebrauchsgegenstände, Genugtuungsansprüche und Vermögenswerte, die als Ersatz für Eigengut erworben wurden (Art. 198 ZGB).
- Errungenschaft sind die übrigen Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben wurden: Arbeitseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Erträge aus Eigengut (Zinsen, Mieterträge) und Vermögenswerte, die an die Stelle dieser Werte getreten sind (Art. 197 ZGB).
Bei der Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod) wird jede Vermögensmasse separat ermittelt. Jede Ehepartei behält zunächst ihr eigenes Eigengut. Die beiden Errungenschaften werden je separat bilanziert: übersteigen die Aktiven die Passiven, ergibt sich ein Vorschlag; überwiegen die Passiven, ergibt sich ein Rückschlag. Der Vorschlag jeder Ehepartei wird hälftig der anderen zugewiesen (Art. 215 f. ZGB). Rückschläge trägt diejenige Partei, in deren Errungenschaft sie entstanden sind.
Gütertrennung.Gütertrennung Bei der Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB) gibt es keine gemeinsamen Vermögensmassen. Jede Ehepartei verwaltet ihr Vermögen selbst und behält es im Fall der Auflösung vollständig. Diese Form wird typischerweise gewählt, wenn eine Ehepartei ein grösseres bestehendes Vermögen mitbringt oder unternehmerisch tätig ist und das Privatvermögen vom Geschäftsvermögen klar trennen will. Gütertrennung kann ehevertraglich vereinbart oder in bestimmten Konstellationen vom Richter angeordnet werden (zum Beispiel bei Überschuldung des anderen Ehegatten, Art. 185 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
Gütergemeinschaft.Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB) ist die gegensätzliche Variante: die meisten Vermögenswerte fliessen in ein gemeinschaftliches Vermögen, das den Ehegatten zur gesamten Hand zusteht. Bei der Auflösung wird dieses Gesamtgut nach den im Gesetz vorgesehenen Regeln aufgeteilt. Diese Form ist heute selten geworden.
Fall: Beats Erbschaft im Güterrecht. Beat erbt von seinem Vater 380'000 Franken. Was geschieht damit güterrechtlich? Wir vergleichen drei Konstellationen:
Konkubinat ohne Güterrecht: die zwei Standardprobleme. In Konkubinaten ohne ehevertragsanaloge Regelung entstehen zwei typische Konfliktlagen, die jedes Jahr Schweizer Gerichte beschäftigen. Erstens die ungleiche Vermögensbildung: ein Partner arbeitet voll erwerbstätig und häuft Vermögen an, während der andere reduziert arbeitet und die Kinder betreut. Bei einer Trennung steht der zweite Partner ohne Anteil an dem in der Beziehung aufgebauten Vermögen da. Zweitens die gemeinsamen Investitionen: beide Partner haben in eine im Alleineigentum eines Partners stehende Liegenschaft investiert, ohne dass das schriftlich festgehalten wurde. Beweis und Bemessung sind in beiden Fällen schwierig; das Bundesgericht qualifiziert solche Konstellationen je nach Sachverhalt als einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR), als Schenkung, als Auftrag oder als ungerechtfertigte Bereicherung. Konkubinatspaare mit ungleicher Vermögensbildung sind deshalb gut beraten, schon zu Beginn der Beziehung ein einfaches schriftliches Konkubinatsvertragswerk zu errichten.
Die Ehescheidung
Die Ehe in der Schweiz wird ausschliesslich durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst (Art. 111 ff. ZGB). Eine private Aufhebung der Ehe gibt es nicht.
Scheidungsgründe.Scheidungsgründe Es gibt im Wesentlichen zwei Wege.
Der erste ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren, oft KonventionalscheidungKonventionalscheidung genannt (Art. 111–112 ZGB). Beide Ehegatten reichen gemeinsam ein Scheidungsbegehren ein und legen dem Gericht eine umfassende Einigung über alle Nebenfolgen vor (güterrechtliche Auseinandersetzung, allfälliger nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Kinderbelange). Das Gericht hört beide Parteien an und prüft, ob die Scheidung freiwillig und nach reiflicher Überlegung gewünscht wird und ob die Einigung klar und vollständig ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung. Bei nur teilweiser Einigung kann das Gericht die Scheidung trotzdem aussprechen und über die offenen Punkte entscheiden.
Der zweite Weg ist die Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Art. 114–115 ZGB). Die Hauptvariante ist die Klage nach Getrenntleben von mindestens zwei Jahren (Art. 114). Sind die Ehegatten zwei Jahre getrennt gewesen, hat jeder das Recht auf Scheidung, unabhängig vom Willen des anderen. Ausserdem besteht ein Recht auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit (Art. 115), wenn schwerwiegende Gründe, die einem Ehegatten nicht zugerechnet werden können, ihm die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen.
Nebenfolgen der Scheidung.Nebenfolgen Mit der Scheidung sind die folgenden Punkte zu regeln:
- Güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204 ff. ZGB): Auflösung des bestehenden Güterstands. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird die Errungenschaft jeder Partei bilanziert; die jeweiligen Vorschläge werden hälftig geteilt.
- Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB): Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung, wenn einem Ehegatten infolge der Scheidung nicht zugemutet werden kann, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Bei der Beurteilung werden insbesondere die Dauer der Ehe, die Aufgabenteilung während der Ehe, der Lebensstandard, Alter und Gesundheit, Erwerbsmöglichkeiten und Vorsorgeperspektiven berücksichtigt.
- Vorsorgeausgleich (Art. 122–124e ZGB): die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens in der zweiten Säule (Pensionskasse) erworbenen Anwartschaften werden hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Diese Regelung gleicht die typische Asymmetrie der Vorsorgeansprache aus, die bei einer klassischen Aufgabenteilung entsteht (Erwerbstätigkeit auf einer Seite, Haushaltführung und Kinderbetreuung auf der anderen).
- Kinderbelange: elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt der Kinder. Hier gelten die Regeln des Kindesrechts (Abschnitt Kindesrecht).
Trennung statt Scheidung.Trennung Neben der Scheidung kennt das Schweizer Recht die gerichtliche Trennung (Art. 117–118 ZGB). Sie löst die Ehe nicht auf, regelt aber die Rechtsverhältnisse während der Trennung wie bei einer Scheidung. Sie wird gewählt, wenn ein Ehegatte aus religiösen, weltanschaulichen oder finanziellen Gründen an der Ehe als rechtlichem Band festhalten will.
Anmerkung zur Trennung im Konkubinat. Trennt sich ein Konkubinatspaar, gibt es kein gerichtliches Verfahren für die Beziehung als solche. Güterrecht und Vorsorgeausgleich greifen nicht. Der gegenseitige Unterhalt entfällt mangels gesetzlicher Grundlage. Ansprüche entstehen nur, wo eine Partei sie aus einem konkret abgeschlossenen Vertrag, aus Miteigentum an konkreten Sachen oder aus den allgemeinen Regeln des Schuldrechts (ungerechtfertigte Bereicherung, einfache Gesellschaft) herleiten kann. Die Kinderbelange dagegen werden gleich behandelt wie bei einer Scheidung — gemeinsame Sorge, Unterhaltsregelung, allenfalls Betreuungsunterhalt —, mit dem Unterschied, dass keine gerichtliche Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung nötig ist, sondern die Genehmigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erfolgt.
Kindesrecht
Das Kindesrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Kind: wer rechtlich als Eltern gilt (Abstammung), wer die Verantwortung trägt (elterliche Sorge), wer das Kind betreut (Obhut) und wer wirtschaftlich für das Kind aufkommt (Unterhalt). Die zentralen Bestimmungen finden sich in den ZGB-Artikeln 252 ff.
Abstammung.Abstammung Die rechtliche Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Beim Vater unterscheidet das Gesetz: ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater (Art. 255 ZGB — die sogenannte Vaterschaftsvermutung). Ist die Mutter unverheiratet, entsteht das Vater-Kind-Verhältnis durch AnerkennungAnerkennung des Vaters beim Zivilstandsamt (Art. 260 ZGB) oder, wenn es daran fehlt, durch Vaterschaftsklage (Art. 261).
Elterliche Sorge.Elterliche Sorge Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, das Kind zu betreuen, zu vertreten, sein Vermögen zu verwalten und seine Entwicklung zu fördern (Art. 296 ff. ZGB). Mit der Revision per 1. Juli 2014 hat sich die rechtliche Logik grundlegend geändert: seither ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall — auch bei unverheirateten Eltern und nach Trennung oder Scheidung. Unverheiratete Eltern erlangen die gemeinsame Sorge jedoch nicht automatisch: sie müssen beide eine SorgeerklärungSorgeerklärung abgeben, gleichzeitig mit oder nach der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt oder später bei der KESB.
Obhut und persönlicher Verkehr. Die elterliche Sorge ist nicht dasselbe wie die Obhut: die Obhut bezeichnet das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind. Bei Eltern, die nicht (mehr) zusammenleben, kann die Obhut bei einem Elternteil liegen (alternierende Obhut: bei beiden anteilig). Der Elternteil ohne Obhut hat ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht, Art. 273 ZGB).
Unterhalt.Kindesunterhalt Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, soweit das Kind nicht selbst dazu in der Lage ist (Art. 276 ZGB). Der Unterhalt umfasst seit der Revision von 2017 zwei Komponenten: den Barunterhalt (Geld für Lebenshaltungskosten) und den Betreuungsunterhalt, der den wirtschaftlichen Aufwand der hauptsächlich betreuenden Person abdecken soll. Bei unverheirateten Eltern wird die Unterhaltsvereinbarung durch die KESB genehmigt.
Vignette Vögtli/Imhof. Beat hat Mia, Tim und Noé jeweils nach der Geburt beim Zivilstandsamt anerkannt; Sandra und Beat haben gleichzeitig eine Sorgeerklärung abgegeben. Die rechtliche Konstellation der drei Kinder ist damit gleich wie bei verheirateten Eltern: gemeinsame Sorge, Unterhaltspflicht beider Eltern, gegenseitiger persönlicher Verkehr im Trennungsfall. Wichtig ist die historische Vorsicht: Anerkennung und Sorgeerklärung sind positive Akte — sie geschehen nicht automatisch, und ohne sie hätte Beat zu seinen drei Kindern kein vollständig konstituiertes rechtliches Vaterverhältnis. Bei Beats Tod wird die Sorge über die noch minderjährigen Tim und Noé von Gesetzes wegen allein auf Sandra übergehen (Art. 297 Abs. 1 ZGB).
Erwachsenenschutz und Vorsorge
Was geschieht, wenn ein Erwachsener seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann — weil er einen Schlaganfall erleidet, dement wird, schwer verunfallt und urteilsunfähig bleibt? Das Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB), revidiert per 1. Januar 2013, kennt zwei Logiken, die nacheinander greifen: zuerst die vorsorgliche Selbstbestimmung des Betroffenen, dann erst, wo diese fehlt oder nicht reicht, eine behördliche Anordnung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Vorsorgeauftrag.Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag (Art. 360–369 ZGB) ist das wichtigste Instrument der vorsorglichen Selbstbestimmung. Mit ihm bestimmt eine handlungsfähige Person, wer sie im Fall der Urteilsunfähigkeit vertreten soll — in der Personensorge (medizinische Entscheide, Wohnsituation), in der Vermögenssorge oder im Rechtsverkehr (Vertragsabschluss, Behördenkontakte). Der Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig errichtet (vollständig handgeschrieben, datiert, unterschrieben) oder öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB). Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, prüft die KESB den Auftrag und setzt die beauftragte Person ein.
Patientenverfügung.Patientenverfügung Die Patientenverfügung (Art. 370–373 ZGB) ist das Pendant für medizinische Entscheide. In ihr legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann zusätzlich eine Vertretungsperson für medizinische Entscheide bezeichnen.
Gesetzliches Vertretungsrecht — nur für Ehegatten. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, regelt das Gesetz ein subsidiäres Vertretungsrecht (Art. 374–376 ZGB): der Ehegatte oder eingetragene Partner eines urteilsunfähigen Erwachsenen ist von Gesetzes wegen berechtigt, ihn in der Vermögensverwaltung des laufenden Bedarfs und im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 374 Abs. 2 ZGB) und den vorgesehenen medizinischen Massnahmen zuzustimmen oder sie zu verweigern (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) — vorausgesetzt, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen oder einander regelmässig persönlich Beistand leisten. Für Konkubinatspartner gilt dieses gesetzliche Vertretungsrecht nicht. Ohne Vorsorgeauftrag muss die KESB eine Beistandschaft anordnen, um eine Vertretung herzustellen.
Beistandschaften.Beistandschaften Wo weder Vorsorgeauftrag noch gesetzliches Vertretungsrecht ausreichen, ordnet die KESB eine Beistandschaft an (Art. 388 ff. ZGB). Das Gesetz kennt vier abgestufte Formen, die nach Schweregrad und Eingriffstiefe gewählt werden: Begleitbeistandschaft (Beratung, Unterstützung), Vertretungsbeistandschaft (rechtsgeschäftliche Vertretung in bestimmten Bereichen), Mitwirkungsbeistandschaft (bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Beistands gültig), umfassende Beistandschaft (vollständige Vertretung).
Vignette Vögtli/Imhof. Erleidet Beat heute einen schweren Schlaganfall und wird urteilsunfähig, hat Sandra ohne Vorsorgeauftrag keinen rechtlichen Anspruch, ihn zu vertreten. Das Spital wird in nicht aufschiebbaren medizinischen Entscheidungen den Notvertretungsregeln folgen; für weitergehende Entscheidungen muss die KESB eine Beistandschaft anordnen. Beat hat im Voraus auch keinen Einfluss darauf, wer als Beistand eingesetzt wird — die KESB entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen. Mit einem Vorsorgeauftrag dagegen kann Beat Sandra als Vertretungsperson für alle drei Bereiche (Personen-, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) bestimmen; die KESB prüft im Eintrittsfall den Auftrag und setzt Sandra ein.
Erbrecht
Eine Woche später sitzt Sandra erneut in Céciles Kanzlei. Sie hat die Notizen vom letzten Mal mit Beat durchgegangen, hat über Brunetti im Bibliotheksregal von Beats Studienzeit geblättert, und hat eine zweite Liste mit Fragen vorbereitet. ‘Jetzt das, was passiert, wenn einer von uns stirbt. Vor allem: was für uns als unverheiratetes Paar gilt, und was wir an dieser Stelle gestalten können.’
Cécile beginnt mit der gesetzlichen Erbfolge — weil das Pflichtteilsrecht und alle gestalterischen Instrumente sich darauf stützen.
Die gesetzliche Erbfolge
Stirbt eine Person, ohne von Todes wegen verfügt zu haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie regelt, wer in welchem Verhältnis erbt. Grundlage ist der Satz aus Art. 560 Abs. 1 ZGB: ‘Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.’ Diese sogenannte UniversalsukzessionUniversalsukzession bedeutet, dass die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person automatisch und ungeteilt auf die Erben übergehen. Es braucht kein Annahmeurteil, keine Eintragung im Grundbuch, keine Genehmigung — der Übergang erfolgt mit dem Tod. Erst die anschliessende Erbteilung verteilt das Vermögen auf die einzelnen Erben.
Das Parentelensystem.Parentelen Die Verwandten erben nach einem strikt hierarchischen System (Art. 457–460 ZGB):
- 1. Parentel: Nachkommen. Die Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457). An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre eigenen Nachkommen, also Enkel und Urenkel.
- 2. Parentel: elterlicher Stamm. Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, erben Vater und Mutter je zur Hälfte (Art. 458). An die Stelle vorverstorbener Eltern treten ihre Nachkommen — also Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers.
- 3. Parentel: grosselterlicher Stamm. Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern oder Geschwister, erben die Grosseltern und ihre Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) nach den entsprechenden Regeln (Art. 459).
Das Parentelensystem ist exklusiv: solange eine Parentel mit erbberechtigten Personen besetzt ist, erben Personen aus tieferen Parentelen nicht. Sind keine Verwandten bis und mit der dritten Parentel vorhanden, fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB) — je nach kantonalem Recht an den Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes.
Der überlebende Ehegatte.Ehegattenanteil Neben den Verwandten erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner kraft Gesetzes (Art. 462 ZGB). Sein Anteil hängt davon ab, mit wem er teilen muss:
- Neben Nachkommen: die Hälfte der Erbschaft.
- Neben dem elterlichen Stamm (wenn keine Nachkommen vorhanden sind): drei Viertel.
- Sind weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden: die ganze Erbschaft.
Wichtig: Güterrecht geht voraus. Bei verheirateten Erblassern muss vor der erbrechtlichen Verteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden. Bei der Errungenschaftsbeteiligung erhält der überlebende Ehegatte vorab sein eigenes Eigengut, sein Anteil an der eigenen Errungenschaft und seine Hälfte am Vorschlag des Verstorbenen. Nur was nach dieser Auseinandersetzung dem Verstorbenen verbleibt, wird zum erbrechtlichen Nachlass. Wir kommen darauf im Abschnitt Güterrecht und Erbrecht kombiniert zurück.
Konkubinatspartner.Konkubinat Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie sind im Parentelensystem nicht vorgesehen; sie haben weder die Stellung des Ehegatten nach Art. 462 noch eine andere gesetzliche Erbberechtigung. Wer also seinen Konkubinatspartner erbrechtlich begünstigen will, muss eine Verfügung von Todes wegen errichten (Abschnitt Verfügungen von Todes wegen).
Vignette Vögtli/Imhof. Stirbt Beat heute ohne Verfügung von Todes wegen, sind seine vier Kinder — Mia, Tim, Noé und Lisa — gesetzliche Erben zu je einem Viertel. Sandra erbt nichts. Es spielt keine Rolle, dass Beat und Sandra 19 Jahre gemeinsam gelebt, drei Kinder grossgezogen und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben — das gesetzliche Erbrecht kennt das Konkubinat nicht.
Verfügungen von Todes wegen
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, muss eine Verfügung von Todes wegenVerfügung von Todes wegen errichten. Das Schweizer Recht kennt zwei Hauptformen: das Testament (einseitige Verfügung) und den Erbvertrag (mehrseitige Vereinbarung). Beide setzen Urteilsfähigkeit und ein vollendetes 18. Altersjahr voraus: für das Testament die Testierfähigkeit nach Art. 467 ZGB, für den Erbvertrag die Verfügungsfähigkeit nach Art. 468 ZGB.
Testament: drei Formen. Das Testament kann auf drei Wegen errichtet werden.
- Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB): das gesamte Testament wird von der Erblasserin oder dem Erblasser von Hand geschrieben, mit Datum versehen und unterschrieben. Es darf nichts gedruckt, getippt oder von dritter Hand ergänzt sein. Diese Form ist kostenfrei und nur an die Bedingung der eigenhändigen Niederschrift gebunden.
- Öffentlich beurkundetes Testament (Art. 499–504 ZGB): das Testament wird vor einer Urkundsperson (Notar oder kantonale Behörde) und zwei Zeugen errichtet. Es bietet höhere Rechtssicherheit, ist aber mit Notargebühren verbunden.
- Mündliches Testament (Art. 506–508 ZGB): nur für Notlagen (etwa lebensbedrohliche Erkrankung, Krieg, eingeschlossen sein). Die Erklärung erfolgt vor zwei Zeugen, die sie unverzüglich verschriftlichen lassen. Diese Form ist eine echte Ausnahme.
Ein Testament ist jederzeit widerruflich. Das Gesetz schreibt drei Widerrufsformen vor: den Widerruf in einer der für die Errichtung vorgeschriebenen Formen (Art. 509), die Vernichtung der Urkunde (Art. 510) und die spätere Verfügung (Art. 511). Bei mehreren widersprüchlichen Testamenten gilt das jüngere.
Erbvertrag.Erbvertrag Im Unterschied zum Testament ist der Erbvertrag eine mehrseitige Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragspartnern (Art. 494–497 und 512–515 ZGB). Er wird zwingend öffentlich beurkundet, im Beisein der vertragsbeteiligten Parteien und zweier Zeugen (Art. 512). Was der Erbvertrag enthält, ist im Unterschied zum Testament bindend: der Erblasser kann seine Verfügung danach nicht mehr einseitig widerrufen, sondern nur mit Zustimmung des oder der Vertragspartner.
Praktisch wichtig sind zwei Anwendungsfälle:
- Der Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB): ein pflichtteilsberechtigter Erbe verzichtet auf seinen erbrechtlichen Anspruch, oft gegen eine Vorausleistung zu Lebzeiten (Erbauskauf, Art. 495 Abs. 1). Das ist ein klassisches Instrument in der Familiennachfolge, besonders in Patchwork-Konstellationen.
- Die Erbeinsetzung im Erbvertrag: bindende Bestimmung eines bestimmten Erben, oft im Rahmen einer gegenseitigen Bindung zwischen Ehegatten.
Inhalte einer Verfügung von Todes wegen. Sowohl Testament wie Erbvertrag können unter anderem folgende Inhalte regeln:
- Erbeinsetzung (Art. 483): Bestimmung einer oder mehrerer Personen als Erben mit Quote oder Bruchteil der Erbschaft.
- Vermächtnis (Art. 484–486): Zuwendung eines bestimmten Gegenstands oder einer bestimmten Summe an eine Person, die dadurch nicht Erbin oder Erbe wird. Vermächtnisnehmer haben einen Forderungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft.
- Auflagen und Bedingungen (Art. 482).
- Ernennung eines Willensvollstreckers (Art. 517 f.), der die Abwicklung des Nachlasses besorgt.
Pflichtteilsrecht — Stand 1. Januar 2023
Das Pflichtteilsrecht ist die zentrale Einschränkung der Verfügungsfreiheit. Es sichert bestimmten gesetzlichen Erben einen Mindestanteil am Nachlass, den ihnen die Erblasserin oder der Erblasser auch durch Testament oder Erbvertrag nicht entziehen kann. Der PflichtteilPflichtteil ist ein Bruchteil des gesetzlichen Erbteils der jeweiligen Person; was über die Summe aller Pflichtteile hinausgeht, ist die verfügbare QuoteVerfügbare Quote, über die der Erblasser frei verfügen kann (Art. 470 ZGB).
Per 1. Januar 2023 ist eine grundlegende Revision des Pflichtteilsrechts in Kraft getreten. Sie hat mehrere Punkte gleichzeitig geändert. Wir gehen sie der Reihe nach durch.
Eltern-Pflichtteil abgeschafft. Bis Ende 2022 standen den Eltern des Erblassers, soweit sie im konkreten Fall gesetzliche Erben waren (also bei Fehlen von Nachkommen, 2. Parentel), ein Pflichtteil von einer Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Per 1. Januar 2023 ist dieser Eltern-Pflichtteil ersatzlos aufgehoben (Art. 470 Abs. 1 nZGB). Eltern haben weiterhin eine gesetzliche Erbenstellung in der 2. Parentel, soweit keine Nachkommen vorhanden sind — aber sie sind durch eine Verfügung von Todes wegen vollständig übergehbar.
Nachkommen-Pflichtteil reduziert. Der Pflichtteil der Nachkommen betrug bis Ende 2022 drei Viertel des gesetzlichen Erbteils. Seit 1. Januar 2023 beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Art. 471 nZGB).
Ehegatten-Pflichtteil unverändert. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt unverändert die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 nZGB).
Konsequenz: erweiterte verfügbare Quote. Die wichtigste praktische Folge ist eine Vergrösserung des Gestaltungsspielraums. Im häufigsten Fall — Erblasser mit Ehegatten und Nachkommen — ergibt sich:
- Bisher: Pflichtteil Ehegatte 1/4 (1/2 von 1/2), Pflichtteil Nachkommen 3/8 (3/4 von 1/2), verfügbare Quote 3/8.
- Neu: Pflichtteil Ehegatte 1/4, Pflichtteil Nachkommen 1/4 (1/2 von 1/2), verfügbare Quote 1/2.
Wer Ehegatte und Nachkommen hinterlässt, kann nach neuem Recht über die Hälfte des Nachlasses frei verfügen. Bei nicht verheirateten Erblassern mit Nachkommen erhöht sich die verfügbare Quote von 1/4 (alt) auf 1/2 (neu).
Pflichtteil im hängigen Scheidungsverfahren. Bis Ende 2022 verlor der überlebende Ehegatte sein gesetzliches und pflichtteilsmässiges Erbrecht erst mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Neu verliert er den Pflichtteilsanspruch bereits während des hängigen Scheidungsverfahrens (Art. 472 nZGB), wenn (a) das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder fortgesetzt wurde, oder (b) die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt leben. Der gesetzliche Erbanspruch bleibt bis zum rechtskräftigen Urteil bestehen — soll der überlebende Ehegatte gar nichts erhalten, ist also eine letztwillige Verfügung nötig. Vor 2023 konnten Ehegatten ihre Pflichtteilsstellung während des Scheidungsverfahrens noch instrumentell einsetzen; die Reform schliesst diese Verzögerungsmöglichkeit.
Verfügbare Quote bei Nutzniessung. Eine spezielle Konstruktion ermöglicht es Ehegatten, sich gegenseitig zusätzlich zu begünstigen: der überlebende Ehegatte erhält die NutzniessungNutzniessung am ganzen Teil der Erbschaft, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt (Art. 473 Abs. 1 ZGB), während das Eigentum bei diesen Nachkommen liegt. Die freie verfügbare Quote bei Anwendung dieser Konstruktion wurde durch die Reform von 1/4 auf 1/2 des Nachlasses erhöht. Heiratet der überlebende Ehegatte erneut oder begründet er eine neue eingetragene Partnerschaft, entfällt die Nutzniessung von Gesetzes wegen für den Pflichtteil der Kinder.
Schenkungsverbot nach Erbvertrag. Wer einen Erbvertrag geschlossen hat, durfte bisher zu Lebzeiten grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen, auch durch grosse Schenkungen, die die Erbvertragsbindung wirtschaftlich aushöhlten. Nach Art. 494 Abs. 3 nZGB sind Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden anfechtbar, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind und im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind — ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke. Erbvertragsbegünstigte können Schenkungen, die ihre Begünstigung schmälern, nach dem Tod des Erblassers anfechten.
Klarstellung Säule 3a. Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) fallen nicht in den Nachlass; sie gehen unmittelbar an die in der Vorsorgevereinbarung begünstigte Person. Diese Frage war bis zur Reform umstritten und ist nun gesetzlich geklärt. Für die Pflichtteilsberechnung werden sie dem Vermögen des Erblassers hinzugerechnet: Versicherungsansprüche mit ihrem Rückkaufswert, Ansprüche von Begünstigten aus gebundener Selbstvorsorge bei einer Bankstiftung in vollem Umfang (Art. 476 ZGB). Die Vorsorgeguthaben selbst sind aber nicht Teil der Erbmasse.
Herabsetzungsreihenfolge. Wird der Pflichtteil verletzt, können pflichtteilsberechtigte Erben verlangen, dass Verfügungen herabgesetzt werden, bis ihr Pflichtteil erreicht ist (Art. 522 nZGB). Die Reform regelt klar, in welcher Reihenfolge das geschieht (Art. 532 nZGB): zuerst die Erwerbungen gemäss gesetzlicher Erbfolge, dann die Zuwendungen von Todes wegen (anteilsmässig), zuletzt die Zuwendungen unter Lebenden — bei diesen zuerst die der Hinzurechnung unterliegenden Ehevertragszuwendungen, dann frei widerrufliche Zuwendungen und Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, zuletzt weitere Zuwendungen (jüngere vor älteren).
Anwendung der neuen Regeln. Die revidierten Bestimmungen gelten für alle Erbgänge ab dem 1. Januar 2023 (TodestagprinzipTodestagprinzip). Das gilt unabhängig davon, wann ein Testament oder Erbvertrag errichtet worden ist — auch für eine Verfügung aus dem Jahr 2010 sind die neuen Pflichtteilsquoten massgebend, wenn der Erblasser nach dem 1.1.2023 stirbt. Bei älteren Verfügungen, die explizit mit alten Quoten arbeiten (‘setze auf den Pflichtteil von drei Vierteln`), stellt sich eine Auslegungsfrage, die im Streitfall vom Gericht zu klären ist.
Beispiel: Beat schreibt sein Testament. Beats erbrechtlich relevantes Vermögen (Vereinfachung: nach Auseinandersetzung allfälliger Ansprüche aus dem Konkubinat) beträgt 400'000 Fr. Pensionskassenleistungen und Säule 3a sind ausgeklammert (gehen direkt an die jeweils begünstigten Personen).
- Gesetzliche Erbteile bei vier Nachkommen (Mia, Tim, Noé, Lisa): je 1/4 = 100'000 Fr.
- Pflichtteile nach neuem Recht: je 1/2 von 1/4 = 1/8 = 50'000 Fr.; in Summe 200'000 Fr.
- Frei verfügbare Quote: 200'000 Fr. (1/2 des Nachlasses).
Beat kann diese 200'000 Fr. an Sandra vermachen, ohne in die Pflichtteile der Kinder einzugreifen. Die Kinder erhalten ihre Pflichtteile von je 50'000 Fr. und teilen sich damit zusammen 200'000 Fr. Sandra erhält 200'000 Fr.; das ist das gesetzliche Maximum, das Beat ihr testamentarisch einseitig zukommen lassen kann.
Variante mit Erbvertrag. Will Beat Sandra weiter begünstigen, kann er mit Lisa, der nicht-gemeinsamen Tochter, einen Erbverzichtsvertrag mit Erbauskauf abschliessen. Lisa verzichtet auf ihre erbrechtliche Stellung; dafür erhält sie zu Beats Lebzeiten eine Vorausleistung, beispielsweise 40'000 Fr. Nach Beats Tod ist Lisa nicht mehr Erbin. Die Kalkulation ändert sich:
- Verbleibende Nachkommen: Mia, Tim, Noé. Gesetzlicher Erbteil je 1/3.
- Pflichtteile: je 1/6 (1/2 von 1/3); in Summe 1/2.
- Frei verfügbare Quote: 1/2 des Nachlasses = 200'000 Fr.
Die verfügbare Quote bleibt nominal gleich (1/2 = 200'000 Fr.), aber die Pflichtteile der drei verbleibenden Kinder steigen je auf 66'667 Fr. Sandras Position verbessert sich indirekt: durch den Erbverzicht von Lisa wird die Erbengemeinschaft kleiner, und die Konfliktanfälligkeit der Teilung sinkt. Bei Patchwork-Konstellationen ist genau das häufig der entscheidende Punkt — nicht die nominale Erhöhung der verfügbaren Quote, sondern die Vereinfachung der Erbengemeinschaft.
Erbgang und Teilung
Mit dem Tod des Erblassers entsteht — wie oben erwähnt — automatisch die ErbengemeinschaftErbengemeinschaft (Art. 602 ZGB): die Gesamtheit der Erben hält das Nachlassvermögen vorerst gemeinsam und verfügt nur einstimmig darüber. Diese Gemeinschaft besteht bis zur Erbteilung.
Annahme und Ausschlagung.Annahme, Ausschlagung Innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Todes hat jeder Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ff. ZGB). Geschieht das nicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert (Art. 573 ZGB); ein allfälliger Überschuss nach Tilgung der Schulden fällt an die Berechtigten. Eine Ausschlagung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist — die Erben würden sonst auch für die Nachlassschulden mit ihrem Privatvermögen haften.
Inventar und Verwaltung. Bei Bedarf können die Erben ein Inventar verlangen (Art. 580 ff. ZGB), das alle Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses systematisch erfasst. Im Inventar findet sich zugleich die Abgrenzung zwischen Eigengut und Errungenschaft, wenn es um einen verheirateten Erblasser geht. Jeder Erbe kann statt der Ausschlagung oder der Annahme unter öffentlichem Inventar die amtliche Liquidation verlangen (Art. 593 ZGB), solange nicht ein Miterbe die Annahme erklärt: die Behörde wickelt den Nachlass ab und schuldet den Erben nur den allfälligen Überschuss. Praktisch bedeutsam ist das vor allem beim überschuldeten Nachlass.
Erbteilung.Erbteilung Die Erbengemeinschaft endet durch die Erbteilung (Art. 602 ff., 607 ff.). Sie kann jederzeit von jedem Erben verlangt werden. Vorrangig versuchen die Erben eine einvernehmliche Teilung mit einem Teilungsvertrag. Gelingt das nicht, kann die Teilung gerichtlich verlangt werden; in diesem Fall ordnet das Gericht die Teilung an, allenfalls durch Versteigerung. Hat der Erblasser einen WillensvollstreckerWillensvollstrecker eingesetzt (Art. 517 f.), besorgt dieser die Abwicklung und legt einen Teilungsvorschlag vor.
Güterrecht und Erbrecht kombiniert
Bei verheirateten Erblassern ist die Reihenfolge der Auseinandersetzungen entscheidend: zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung, dann erst der Erbgang. Das hat eine einfache logische Grundlage — der Nachlass eines verheirateten Erblassers ist nicht sein gesamtes Vermögen, sondern nur das, was nach Auflösung des Güterstands ihm allein zugeordnet bleibt.
Beispiel-Rechnung. Ein Ehemann hat aus seinem Einkommen während der Ehe 100'000 Fr. gespart. Nach seinem Tod hinterlässt er seine Ehefrau und eine Tochter; die Ehegatten lebten unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
- Schritt 1, Güterrecht: Die 100'000 Fr. sind Errungenschaft des Mannes. Die Ehefrau erhält ihre Hälfte (50'000 Fr.) aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die andere Hälfte (50'000 Fr.) verbleibt beim Mann und fällt als Nachlass in die Erbteilung.
- Schritt 2, Erbrecht: Der Nachlass beträgt 50'000 Fr. Bei gesetzlicher Erbfolge mit Ehegatte und einer Tochter (Art. 462 Ziff. 1) erhält die Ehefrau die Hälfte (25'000 Fr.) und die Tochter die andere Hälfte (25'000 Fr.).
- Summe für die Ehefrau: 50'000 + 25'000 = 75'000 Fr.; für die Tochter: 25'000 Fr.
Konkubinat: keine güterrechtliche Vorausnahme. Bei einem unverheirateten Erblasser entfällt Schritt 1 vollständig. Was im Eigentum des Verstorbenen steht, ist in voller Höhe Nachlass und wird vollständig nach den Regeln des Erbrechts verteilt. Hat der überlebende Konkubinatspartner zu Lebzeiten in das Vermögen des Verstorbenen investiert, kann er allenfalls schuldrechtliche Ansprüche geltend machen (einfache Gesellschaft, ungerechtfertigte Bereicherung). Diese Ansprüche stehen aber neben dem Erbrecht und sind oft schwer durchsetzbar.
Konkubinat und Patchwork: das Gestaltungspaket
In der Mehrheit der Schweizer Konstellationen genügt die gesetzliche Erbfolge: verheiratete Eltern hinterlassen ihren Ehegatten und ihren gemeinsamen Kindern den Nachlass; die Verteilung ist im Wesentlichen unbestritten. Bei unverheirateten Lebensgemeinschaften und in Patchwork-Konstellationen reicht die gesetzliche Erbfolge dagegen nicht, um wirtschaftlich befriedigende Ergebnisse zu erzielen. Céciles Aufgabe besteht hier darin, die einzelnen Instrumente zu einem kohärenten Paket zu kombinieren.
Was ohne Verfügung passiert. Wie oben gezeigt: der überlebende Konkubinatspartner erhält nichts; die gesetzlichen Erben (Nachkommen aus aktueller und früherer Beziehung) teilen den Nachlass nach den Parentelenregeln. Für Patchwork-Familien hat das häufig zwei unangenehme Wirkungen: erstens ist der überlebende Partner wirtschaftlich nicht abgesichert; zweitens muss er sich mit Stiefkindern in einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen, mit denen die Beziehung typischerweise distanzierter ist.
Was Testament und Erbvertrag leisten können — nach Reform 2023. Die Pflichtteilsreform hat den Gestaltungsraum in genau dieser Konstellation deutlich vergrössert. Die Eckpunkte sind:
- Bei nicht verheirateten Erblassern mit Nachkommen kann seither über die Hälfte des Nachlasses frei verfügt werden. Diese Quote kann an den Konkubinatspartner gehen.
- Mit einem Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB) können einzelne Pflichtteilsberechtigte — typischerweise nicht-gemeinsame Kinder aus früheren Beziehungen — ihre Pflichtteilsansprüche aufgeben, oft gegen eine Vorausleistung. Das stabilisiert die Konstellation rechtlich und reduziert das Konfliktpotenzial im Erbgang.
- Verfügungen können sowohl Erbeinsetzungen (Quote des Nachlasses) wie Vermächtnisse (konkrete Gegenstände oder Summen) enthalten. Eine gemeinsame Wohnung kann beispielsweise als Vermächtnis ausgesetzt werden, sodass der überlebende Konkubinatspartner sie behalten kann, während die Erbquote selbst zugunsten der Kinder ausgestaltet ist.
Ergänzende Instrumente. Neben den klassischen erbrechtlichen Verfügungen stehen weitere Instrumente zur Verfügung, die teils ausserhalb des Erbrechts wirken:
- Begünstigung in der zweiten Säule und in der Säule 3a: Konkubinatspartner können als Begünstigte eingesetzt werden, sofern das Reglement der Pensionskasse dies vorsieht. Die zweite Säule verlangt typischerweise eine schriftliche Begünstigungserklärung sowie eine Mindestdauer des Zusammenlebens (oft fünf Jahre). Die Säule 3a kann ebenfalls den Konkubinatspartner begünstigen.
- Lebensversicherung: ebenfalls möglich; Prämienanteile zu Lasten der Errungenschaft können unter Umständen ausgleichungs- oder hinzurechnungspflichtig sein (vgl. Art. 476 ZGB).
- Miteigentum oder Gesamteigentum an Liegenschaften: eine gemeinsam erworbene Wohnung kann als Miteigentum (mit ausgewiesenen Anteilen) oder als Gesamteigentum einer einfachen Gesellschaft eingetragen werden. Im Todesfall geht der Anteil des Verstorbenen in dessen Nachlass — das Eigentum am Anteil wechselt also nicht automatisch auf den überlebenden Partner. Will man Letzteres erreichen, braucht es zusätzliche Vereinbarungen oder eine Erbeinsetzung.
- Vorsorgeauftrag (siehe Abschnitt Erwachsenenschutz und Vorsorge): regelt die Vertretung im Fall der Urteilsunfähigkeit zu Lebzeiten und ist im Konkubinat besonders wichtig.
Schlussvignette Vögtli/Imhof. Cécile skizziert ein Paket für Sandra und Beat:
- Beat errichtet ein Testament, in dem er Sandra im Rahmen der verfügbaren Quote von 1/2 als Erbin einsetzt; alternativ formuliert er ein Vermächtnis über die gemeinsame Wohnung zugunsten Sandras.
- Beat schliesst einen Erbverzichtsvertrag mit Lisa, in dem Lisa gegen eine Vorausleistung von 40'000 Fr. auf ihren Pflichtteil verzichtet. Lisa fällt damit als Erbin aus; die Erbengemeinschaft beschränkt sich auf die drei gemeinsamen Kinder.
- Beat und Sandra schliessen je einen wechselseitigen Vorsorgeauftrag ab. Sie bestimmen sich gegenseitig als Vertretungspersonen für Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr.
- Beat bestimmt Sandra als Begünstigte in seiner Säule 3a; bei der Pensionskasse prüft er das Reglement und reicht eine schriftliche Begünstigungserklärung ein, falls dies vorgesehen ist.
- Beim Erwerb der gemeinsamen Wohnung lassen sich Beat und Sandra als Miteigentümer mit ausgewiesenen Anteilen ins Grundbuch eintragen. Im Testament Beats wird sein Anteil an der Wohnung Sandra zu Eigentum vermacht.
Sandra: ‘Das ist mehr, als ich dachte.’ Cécile: ‘Das ist der Preis dafür, dass das Schweizer Recht die unverheiratete Lebensgemeinschaft nicht institutionell behandelt. Aber gestaltbar ist es. Was die Ehe automatisch erzeugt, können Sie einzeln und gezielter herstellen — mit dem Unterschied, dass Sie es bewusst tun und genau dort gestalten, wo es Ihnen passt.’