Lea & Jonas Handeln · Wirtschaft · Recht

Modul Privatrecht R-4

Länderblick: Deutschland und Österreich

zu R-4 Familienrecht und Erbrecht

Rechtsstand und Prüfung. Jede deutsche und österreichische Norm unten ist am 19.10.2026 an der Primärquelle gelesen worden: gesetze-im-internet.de für BGB und LPartG, ris.bka.gv.at für ABGB, EheG, EPG, PatVG und Notariatsaktsgesetz (NotAktsG). Massgeblich ist die am Prüftag geltende Fassung; wo eine frühere Fassung zitiert wird, steht «aF» mit Geltungszeitraum. Die Schweizer Seite stammt aus dem Modul selbst und ist nicht angefasst. Beträge in den deutschen und österreichischen Fassungen der Aufgaben stehen in Euro; die Zahlen selbst bleiben die des Kapitels.

Entsprechungen

SchweizDeutschlandÖsterreich
EheArt. 90 ff. ZGB§ 1353 Abs. 1 BGB: zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts§ 44 ABGB: zwei Personen, ohne Geschlechtsvoraussetzung (Fassung seit 1.1.2019)
Eingetragene PartnerschaftPartG; seit 1.7.2022 keine neuenLPartG: seit 1.10.2017 keine neuen (§ 1); Umwandlung in Ehe § 20aweiterhin begründbar, für alle Paare, § 2 EPG (Fassung seit 1.1.2019)
Konkubinatkeine Norm; Art. 530 OR analogkeine gesetzliche RegelungLebensgefährte punktuell geschützt: §§ 745 Abs. 2, 748, 268 Abs. 2 ABGB
Gesetzlicher GüterstandErrungenschaftsbeteiligung, Art. 196 bis 220 ZGBZugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGBGütertrennung, § 1237 ABGB
Was bei Auflösung geteilt wirdVorschlag hälftig, Art. 215 f. ZGBhalbe Differenz der Zugewinne, §§ 1373, 1378 Abs. 1 BGB; beim Tod pauschal über den Erbteil, § 1371 Abs. 1nur bei Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung: Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach Billigkeit, §§ 81, 83 Abs. 1 EheG; beim Tod nichts
EhevertragArt. 182 ff. ZGB, öffentliche Beurkundung§ 1410 BGB, notariell; Gütertrennung § 1414, Gütergemeinschaft § 1415Ehepakt § 1217 ABGB, Gütergemeinschaft § 1233; Notariatsakt, § 1 Abs. 1 lit. a NotAktsG
Elterliche SorgeArt. 296 ff. ZGB§§ 1626a, 1671 BGBObsorge §§ 177, 179 ABGB
ErwachsenenschutzArt. 360 ff. ZGB, KESBVorsorgevollmacht (§ 1820), Patientenverfügung (§ 1827), Betreuung durch das Betreuungsgericht (§ 1814 BGB)Vorsorgevollmacht § 260, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung §§ 268, 271 ABGB; PatVG
Gesetzliche Erbfolgedrei Parentelen, Art. 457 bis 460 ZGBOrdnungen ohne Grenze, §§ 1924 bis 1929, Rangfolge § 1930 BGBvier Linien, die vierte nur Urgrosseltern, § 731 ABGB
Ehegatte neben 1. / 2. Stufe / allein1/2 / 3/4 / alles, Art. 462 ZGB1/4 / 1/2 / alles, § 1931 Abs. 1, 2 BGB; im gesetzlichen Güterstand je plus 1/4, § 1371 Abs. 11/3 / 2/3 / alles, § 744 Abs. 1 ABGB
PflichtteilsberechtigtNachkommen, Ehegatte (Art. 470 f. ZGB)Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, § 2303 BGBNachkommen, Ehegatte oder eingetragener Partner, § 757 ABGB
Höhe1/2 des gesetzlichen Erbteils1/2, § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB1/2, § 759 ABGB
RechtsnaturHerabsetzung, Art. 522 ZGBGeldanspruch gegen den Erben, § 2303 Abs. 1 BGBin Geld zu leisten, § 761 Abs. 1 ABGB; Stundung § 766, Minderung § 776
TestamentsformenArt. 505, 499 bis 504, 506 bis 508 ZGB§§ 2247, 2232, 2250 BGB§§ 578, 579, 583, 584 ABGB; das gerichtliche Testament ist seit 1.8.2026 abgeschafft
ErbvertragArt. 494 ff., 512 ZGBmit jedermann, § 1941; Form § 2276 BGBnur Ehegatten, eingetragene Partner, Verlobte, § 602 ABGB; Notariatsakt § 1249
ErbverzichtArt. 495 ZGB§§ 2346, 2348 BGB§ 551 ABGB

Was wirklich anders ist

Vier Unterschiede tragen das Kapitel. Alles andere sind andere Nummern für dieselbe Sache.

1. Der Tod löst den Güterstand dreimal verschieden auf. Die Schweiz rechnet zuerst güterrechtlich und verteilt erst den Rest erbrechtlich. Deutschland verzichtet im Todesfall auf die Rechnung: Der Zugewinn wird pauschal ausgeglichen, indem sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht, ob ein Zugewinn erzielt wurde oder nicht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Österreich lebt in Gütertrennung (§ 1237 ABGB) und teilt nur bei Scheidung auf (§ 81 Abs. 1 EheG); beim Tod gibt es keinen güterrechtlichen Schritt. Die 100'000 aus K1 bringen der Ehefrau deshalb 75'000 (CH), im Regelfall 50'000 (DE) oder 33'333 (AT).

2. Der Pflichtteil ist in Deutschland und Österreich ein Geldanspruch. Der übergangene Abkömmling kann vom Erben Geld verlangen (§ 2303 Abs. 1 BGB; § 761 Abs. 1 ABGB). Die Frage des Kapitels, wie der Partner die Wohnung trotz Pflichtteilen behält, wird damit zur Frage, wie er die Pflichtteile bezahlt. Darauf antworten Stundung (§ 2331a BGB; § 766 ABGB) und Pflichtteilsverzicht.

3. Die Reformachse verläuft anders. Die Schweiz hat 2023 den Eltern-Pflichtteil gestrichen und den Nachkommen-Pflichtteil auf die Hälfte gesenkt. Österreich hat den Pflichtteil der Eltern schon per 1.1.2017 gestrichen; die Nachkommen hatten dort bereits vorher die Hälfte. Deutschland kennt den Eltern-Pflichtteil weiterhin (§ 2303 Abs. 2 BGB).

4. Österreich behandelt das Konkubinat nicht als rechtliches Nichts. Der Lebensgefährte nach drei Jahren gemeinsamen Haushalts darf ein Jahr in der Wohnung bleiben (§ 745 Abs. 2 ABGB), erbt allein, wenn kein gesetzlicher Erbe da ist (§ 748), und kann gesetzlicher Erwachsenenvertreter werden (§ 268 Abs. 2). Umgekehrt bleibt ihm der Erbvertrag verschlossen (§ 602). Und die eingetragene Partnerschaft steht allen Paaren offen.

Was aus den zwölf Aufgaben wird

AufgabeDeutschlandÖsterreich
F1Ehe, Partnerschaft, Konkubinatüberträgt sich, andere Normeneigene Fassung: EP offen, Lebensgefährte teilweise geschützt
F2Güterständeeigene Fassung: kein Eigengut, Zugewinnrechnungeigene Fassung: Gütertrennung, Aufteilung nach EheG
F3Güterrechtliche Auseinandersetzungeigene Fassung: § 1371 statt Halbteilungeigene Fassung: beim Tod keine Teilung
F4Kindesrechtüberträgt sich, andere Normen (Datum 1.7.2014 streichen)überträgt sich, andere Normen (Datum streichen)
F5Erwachsenenschutz und Vorsorgeüberträgt sich, andere Normenüberträgt sich, andere Normen
E1Gesetzliche Erbfolge und Parenteleneigene Fassung: Ordnungen, andere Quoteneigene Fassung: vier Linien, andere Quoten
E2Verfügungen von Todes wegenüberträgt sich, andere Normeneigene Fassung: andere Formen, Erbvertrag nur unter Ehegatten
E3Pflichtteilsreform 2023entfällt: keine Reform; Pflichtteil unverändert die Hälfte, Eltern weiter berechtigt; der Stoff geht in E4eigene Fassung: Reform per 1.1.2017
E4Pflichtteil berechneneigene Fassung: (a) bis (c) gleiche Zahlen, (d) neueigene Fassung: ebenso
E5Erbverzichtüberträgt sich, andere Normenüberträgt sich, andere Normen
K1Güterrecht und Erbrecht in der richtigen Reihenfolgeeigene Fassungeigene Fassung
K2Transfer: das Konkubinat absicherneigene Fassungeigene Fassung

Deutschland: keine Aufgabe unverändert, fünf mit anderen Normen, sechs eigene Fassungen, eine entfällt. Österreich: keine unverändert, drei mit anderen Normen, neun eigene Fassungen, keine entfällt.

Umstellung und ausgearbeitete Aufgaben

4.1 Normentabellen für «überträgt sich, andere Normen»

F1 · Deutschland

GegenstandSchweizDeutschland
EheArt. 90 ff. ZGB§ 1353 Abs. 1 BGB
PartnerschaftPartG, keine neuen seit 1.7.2022§ 1 LPartG, keine neuen seit 1.10.2017; Umwandlung § 20a LPartG
KonkubinatArt. 530 OR analogkeine gesetzliche Regelung
Lücke ErbrechtArt. 462 ZGB nur Ehegatte§ 1931 BGB nur Ehegatte; Pflichtteil § 2303 ebenso
Lücke VertretungArt. 374 ff. ZGB nur Ehegatte§ 1358 BGB nur Ehegatten, nur Gesundheitssorge, längstens sechs Monate (Abs. 3 Nr. 4)

F4 · Deutschland und Österreich (im Aufgabentext «Seit dem 1. Juli 2014» streichen)

GegenstandSchweizDeutschlandÖsterreich
Sorge unverheirateter ElternSorgeerklärung, Art. 296 ff. ZGBSorgeerklärungen § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, sonst Mutter allein, Abs. 3Mutter allein; gemeinsame Obsorge durch Erklärung vor dem Standesbeamten, Widerruf binnen acht Wochen, § 177 Abs. 2 ABGB
nach Trennung, Scheidungbleibt gemeinsambleibt; Alleinsorge nur auf Antrag, § 1671 Abs. 1 BGBbleibt, § 179 Abs. 1 ABGB
wo das Kind lebtAufenthalt, RegelungTeil der Sorge; im Streit Übertragung «ganz oder teilweise», § 1671 Abs. 1Vereinbarung vor Gericht über die hauptsächliche Betreuung, § 179 Abs. 2
oberster MassstabKindeswohl§ 1697a Abs. 1 BGB§ 138 ABGB

F5 · Deutschland und Österreich

GegenstandSchweizDeutschlandÖsterreich
VorsorgeauftragArt. 360 bis 369 ZGBVorsorgevollmacht (§ 1820 BGB); sie geht der Betreuung vor, § 1814 Abs. 3Vorsorgevollmacht § 260 ABGB
PatientenverfügungArt. 370 bis 373 ZGB§ 1827 Abs. 1 BGB, schriftlichPatVG § 2 Abs. 1: erfasst nur die Ablehnung einer Behandlung
BehördeKESBBetreuungsgericht, § 1814 Abs. 1 BGBGericht, § 271 ABGB
InstrumentBeistandschaft, Art. 388 ff. ZGBrechtliche Betreuung, § 1814 BGBgerichtliche Erwachsenenvertretung § 271; vorrangig gesetzliche Erwachsenenvertretung durch nächste Angehörige § 268, auch Lebensgefährte nach drei Jahren
EhegatteArt. 374 ff. ZGB§ 1358 BGBin § 268 Abs. 2 mitgenannt

E2 · Deutschland

GegenstandSchweizDeutschland
eigenhändigArt. 505 ZGB§ 2247 Abs. 1 BGB; Zeit und Ort nur Soll-Angabe, Abs. 2
öffentlichArt. 499 bis 504 ZGB§ 2232 BGB, vor dem Notar, ohne Zeugenpflicht
NotfallArt. 506 bis 508 ZGBNottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB
WiderrufArt. 509 bis 511 ZGBjederzeit, § 2253 BGB
ErbvertragArt. 512 ZGB§ 2276 Abs. 1 BGB (notariell, beide gleichzeitig anwesend); Aufhebung nur durch Vertrag, § 2290 Abs. 1
zusätzlichgemeinschaftliches Testament, nur Ehegatten, § 2265 BGB

E5 · Deutschland und Österreich

GegenstandSchweizDeutschlandÖsterreich
InstrumentErbverzichtsvertrag, Art. 495 ZGBErbverzicht § 2346 Abs. 1 BGB (umfasst den Pflichtteil); auf den Pflichtteil beschränkbar, Abs. 2Erbverzicht § 551 Abs. 1 ABGB; erstreckt sich im Zweifel auf Pflichtteil und Nachkommen, Abs. 2
Formöffentliche Beurkundungnotarielle Beurkundung, § 2348 BGBNotariatsakt oder gerichtliches Protokoll, § 551 Abs. 1
Folge für die anderen KinderPflichtteile steigen auf je 1/6Lisa zählt bei der Pflichtteilsberechnung nicht mit, § 2310 Satz 2 BGB: ebenfalls je 1/6

4.2 Ausgearbeitete Aufgaben

F1 · Ehe, Partnerschaft, Lebensgemeinschaft · Österreich

F2 · Güterstände · Deutschland

F2 · Güterstände · Österreich

F3 · Güterrechtliche Auseinandersetzung · Deutschland

F3 · Güterrechtliche Auseinandersetzung · Österreich

E1 · Gesetzliche Erbfolge · Deutschland und Österreich

E2 · Verfügungen von Todes wegen · Österreich

E3 · Pflichtteilsreform · Österreich

E4 · Pflichtteil berechnen · Deutschland und Österreich

K1 · Güterrecht und Erbrecht · Deutschland und Österreich

K2 · Transfer: das Konkubinat absichern · Deutschland und Österreich

Zu jeder dieser Aufgaben liegt ein Antwortkern vor, dazu die didaktischen Hinweise und die Liste dessen, was bei der Recherche offen geblieben ist. Das sind Musterlösungen und steht darum bei den Lösungen für Lehrpersonen, hinter dem Wort.

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