Lea & Jonas Handeln · Wirtschaft · Recht

Modul Privatrecht R-6

Länderblick: Deutschland und Österreich

zu R-6 Der Strafprozess

Rechtsstand und Prüfung. Jede deutsche und österreichische Norm unten ist am 19.10.2026 an der Primärquelle gelesen worden: gesetze-im-internet.de für StPO, StGB, GG, GVG, OWiG, StVG und StVO, ris.bka.gv.at für StPO, StGB, VStG, StVO 1960, FSG und die EMRK (in Österreich BGBl. Nr. 210/1958). Zwei deutsche Verordnungen sind mit [VO] gekennzeichnet: die Bussgeldkatalog-Verordnung (BKatV), weil erst sie die Regelsätze und Regelfahrverbote nennt, und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die Punktezuordnung. Was dort nicht nachgeschlagen wurde, steht hier nicht. Die Schweizer Seite stammt aus dem Modul selbst und ist nicht angefasst.

Entsprechungen

SchweizDeutschlandÖsterreich
Leitung des VorverfahrensStaatsanwaltschaft, Art. 308 ff. StPO; Polizei Art. 306 f.Staatsanwaltschaft erforscht den Sachverhalt, § 160 Abs. 1 StPO; Polizei, § 163Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren, § 20 Abs. 1 StPO; Kriminalpolizei, § 18
Gericht im VorverfahrenZwangsmassnahmengerichtErmittlungsrichter beim Amtsgericht, § 162 Abs. 1 StPOLandesgericht als Einzelrichter (Beweisaufnahmen, U-Haft, Zwangsmittel), § 31 Abs. 1 StPO
UntersuchungsmaximeArt. 6 StPObelastende und entlastende Umstände, § 160 Abs. 2; Legalitätsgrundsatz, § 152 Abs. 2Amtswegigkeit, § 2 Abs. 1; Objektivität, § 3
Unschuldsvermutung, in dubioArt. 10 StPO, Art. 32 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRKArt. 6 Abs. 2 EMRK§ 8 StPO; Zweifelsregel § 14
AnklageprinzipArt. 9 StPO§ 151 StPO; Gegenstand des Urteils § 264§ 4 StPO
Ne bis in idemArt. 11 StPOArt. 103 Abs. 3 GG§ 17 StPO
AussageverweigerungArt. 158, 113 StPOBelehrung, § 136 Abs. 1 StPO§ 7 Abs. 2, § 50 StPO
Notwendige VerteidigungArt. 130 StPO§ 140 StPO§ 61 Abs. 1 StPO
EinstellungArt. 319 StPO§ 170 Abs. 2; Geringfügigkeit § 153; gegen Auflagen § 153a§ 190; Geringfügigkeit § 191; Diversion §§ 198 ff.
StrafbefehlArt. 352 ff. StPO, erlassen von der Staatsanwaltschaft§§ 407 ff. StPO, erlassen vom Gericht auf Antrag der StAMandatsverfahren § 491 StPO, Gericht auf Antrag der StA, nur nach Verzicht des Angeklagten
Einsprache10 Tage, Art. 354Einspruch zwei Wochen, § 410 Abs. 1Einspruch vier Wochen, § 491 Abs. 6
AnklageArt. 324 ff. StPOAnklageschrift, § 170 Abs. 1Strafantrag oder Anklageschrift, § 210 Abs. 1
StrafantragArt. 30 f. StGB, drei Monate§ 77 Abs. 1, § 77b StGB, drei Monatekein Antragsdelikt dieser Bauart: Ermächtigung § 92 StPO, Privatanklage § 71 StPO
PrivatklägerschaftArt. 118 StPONebenklage § 395 StPO (Katalog); Privatklage § 374Privatbeteiligter, § 67 StPO
AdhäsionArt. 122 bis 126 StPO§ 403 StPO§ 67 Abs. 1, § 366 StPO
RechtsmittelBerufung Art. 398 ff., Beschwerde, RevisionBerufung gegen Strafrichter und Schöffengericht, § 312 (eine Woche, § 314 Abs. 1); Revision § 333gegen Schöffengericht Nichtigkeitsbeschwerde (OGH) und Berufung (OLG), § 280; gegen Einzelrichter nur Berufung, § 489 Abs. 1
Verkehr: GrundstufeArt. 90 Abs. 1 SVG, ÜbertretungOrdnungswidrigkeit, § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO; Regelsätze BKatV [VO]Verwaltungsübertretung, § 99 StVO; Verfahren nach VStG
Verkehr: StraftatArt. 90 Abs. 2 SVG, grob, Vergehen§ 315c StGB (konkrete Gefährdung)§§ 88, 89 StGB (Verletzung oder Gefährdung)
Verkehr: RaserArt. 90 Abs. 3 und 4 SVG, Verbrechen§ 315d StGB, ohne km/h-Schwellekein Straftatbestand; § 99 Abs. 2e und 2f StVO, Entzug nach FSG
AusweisEntzug Art. 16 ff. SVG, StrassenverkehrsamtFahrverbot § 25 StVG, § 44 StGB; Entziehung § 69 StGB (Gericht), § 3 StVG (Behörde); Punkte § 4 StVGEntziehung §§ 24, 26 FSG (Behörde nach § 35 FSG); Vormerksystem § 30a FSG

Was wirklich anders ist

Vier Unterschiede tragen das Kapitel. Alles andere sind andere Nummern für dieselbe Sache.

1. Den Strafbefehl erlässt ein Gericht. In der Schweiz entscheidet die Staatsanwaltschaft selbst. In Deutschland beantragt sie den Strafbefehl beim Strafrichter oder Schöffengericht; mit dem Antrag ist die öffentliche Klage erhoben (§ 407 Abs. 1 StPO). In Österreich setzt das Gericht die Strafe im Mandatsverfahren fest, und nur dann, wenn der Angeklagte vernommen wurde und nach Belehrung ausdrücklich auf die Hauptverhandlung verzichtet hat (§ 491 Abs. 1 Z 1 StPO). Dazu kommen Erledigungen ohne Schuldspruch (§ 153a StPO; Diversion §§ 198 ff. StPO).

2. Der Künzli-Fall ist in Deutschland und Österreich kein Strafverfahren. Die Schweiz macht eine Geschwindigkeitsüberschreitung über schematische Schwellen zum Vergehen. Deutschland und Österreich behandeln die blosse Überschreitung als Verwaltungsunrecht: als Ordnungswidrigkeit mit Bussgeldbescheid der Verwaltungsbehörde (§ 24 Abs. 1 StVG, §§ 35, 65 OWiG) bzw. als Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 99 StVO, §§ 26, 47 VStG). Strafbar wird das Fahren erst, wenn mehr dazukommt: in Deutschland eine konkrete Gefährdung (§ 315c StGB) oder das Fahren, «um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen» (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB); in Österreich eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen (§§ 88, 89 StGB).

3. Ob die Einsprache ein Risiko ist, hängt vom Verfahren ab. Die Lehre des Kapitels, die Einsprache habe «Aufwärtspotenzial», trägt in Deutschland: Nach Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO), und im Bussgeldverfahren darf es nach Hinweis zum Strafgesetz übergehen (§ 81 OWiG). Im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren kehrt sie sich um: Im Straferkenntnis nach Einspruch darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung (§ 49 Abs. 2 VStG).

4. Die Doppelspur ist anders gebaut. Deutschland bündelt: Das Fahrverbot setzt dieselbe Stelle fest, die über die Geldbusse entscheidet (§ 25 Abs. 1 StVG), und bei Straftaten entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis als Massregel (§ 61 Nr. 5, § 69 StGB). Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Sachverhalt nicht verwerten, solange das Strafverfahren läuft, und darf danach nicht zum Nachteil vom Urteil abweichen (§ 3 Abs. 3 und 4 StVG). Eine eigene Verwaltungsspur bleibt nur über das Punktesystem (§ 4 StVG). Österreich führt zwei Verwaltungsverfahren bei derselben Behördenart (§ 26 Abs. 1 VStG, § 35 Abs. 1 FSG) und verkettet sie zeitlich: Der Entzug wegen Geschwindigkeit folgt erst dem erstinstanzlichen Strafbescheid (§ 26 Abs. 4 FSG). Das Vormerksystem läuft ausdrücklich unabhängig davon (§ 30a Abs. 1 FSG).

Was aus den acht Aufgaben wird

AufgabeDeutschlandÖsterreich
P1Akteure und Maximenüberträgt sich, andere Normen (Achtung: Strafbefehl erlässt das Gericht)überträgt sich, andere Normen
P2Strafprozessuale Garantienüberträgt sich, andere Normenüberträgt sich, andere Normen
P3Beschuldigtenrechteüberträgt sich, andere Normen; Katalog der notwendigen Verteidigung anders geschnittenüberträgt sich, andere Normen; ebenso
P4Drei Verfahrensabschlüsseeigene Fassung: Strafbefehl durch das Gericht, Einstellung gegen Auflagen; Teilfrage (c) entfällteigene Fassung: Diversion, Mandatsverfahren mit Verzicht; Teilfrage (c) entfällt
P5Einsprache gegen den Strafbefehleigene Fassung: Künzli erhält einen Bussgeldbescheid; das Risiko bleibteigene Fassung: Strafverfügung; Verschlechterungsverbot
P6Geschädigte im Strafprozessüberträgt sich, andere Normen; «Privatkläger» ist ein falscher Freundeigene Fassung: Ermächtigungs- und Privatanklagedelikt statt Antragsdelikt
P7Verkehrsregelverletzung in drei Stufeneigene Fassung: Ordnungswidrigkeit oder Straftateigene Fassung: Verwaltungsübertretung, gestaffelt nach § 99 StVO
P8Transfer: die strafrechtlich-administrative Doppelspureigene Fassung: Bündelung beim Gericht, Punktesystemeigene Fassung: zwei verkettete Verwaltungsverfahren

Von acht Aufgaben braucht Deutschland vier eigene Fassungen, Österreich fünf; die übrigen tragen mit ausgewechselten Normen (Deutschland vier, Österreich drei). Unverändert überträgt sich keine Aufgabe, ganz entfällt keine; nur die Statistikfrage P4 (c) entfällt in beiden Ländern.

Ausgearbeitete Aufgaben

4.1 Normentabellen zum Umstellen

P1 · Akteure und Maximen

SchweizDeutschlandÖsterreich
Polizei, Art. 306 f. StPO§ 163 Abs. 1 und 2 StPO (Übersendung an die StA)Kriminalpolizei, § 18 StPO
Staatsanwaltschaft, Art. 308 ff.§ 160 Abs. 1, § 152 StPO§ 20 Abs. 1 StPO
ZwangsmassnahmengerichtErmittlungsrichter, § 162 Abs. 1Einzelrichter LG, § 31 Abs. 1
Untersuchungsmaxime, Art. 6§ 160 Abs. 2§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2

Hinweis zu (a): In Deutschland und Österreich entscheidet die Staatsanwaltschaft nicht über den Strafbefehl, sie beantragt ihn.

P2 · Strafprozessuale Garantien

SchweizDeutschlandÖsterreich
Unschuldsvermutung, Art. 10 StPOArt. 6 Abs. 2 EMRK§ 8 StPO
in dubio pro reoals Folge von Art. 6 Abs. 2 EMRK§ 14 StPO (ausdrücklich)
Anklageprinzip, Art. 9§ 151, § 264 StPO§ 4 Abs. 2 und 3 StPO
ne bis in idem, Art. 11Art. 103 Abs. 3 GG§ 17 StPO

P3 · Beschuldigtenrechte

SchweizDeutschlandÖsterreich
Aussageverweigerung, Art. 158, 113§ 136 Abs. 1 StPO§ 7 Abs. 2, § 50 StPO
Verteidigung§ 136 Abs. 1 (Verteidiger befragen)§ 7 Abs. 1, § 49 StPO
notwendige Verteidigung, Art. 130§ 140 Abs. 1 (u. a. Nr. 2 Verbrechen, Nr. 4 Vorführung zur Haftentscheidung) und Abs. 2§ 61 Abs. 1 (u. a. Z 1 U-Haft, Z 4 Schöffen- oder Geschworenengericht, Z 5 Einzelrichter bei mehr als drei Jahren Strafdrohung)
Akteneinsicht, Art. 101§ 147 StPO (Verteidiger; Abs. 4 Beschuldigter ohne Verteidiger)§ 51 StPO
Übersetzung, Art. 68§ 187 GVG§ 56 StPO

P6 · Geschädigte im Strafprozess (nur Deutschland)

SchweizDeutschland
Antragsdelikt, Art. 30 StGB§ 77 Abs. 1 StGB; Beispiel Körperverletzung §§ 223, 229 mit § 230 Abs. 1 (von Amts wegen bei besonderem öffentlichem Interesse)
Antragsfrist drei Monate, Art. 31drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter, § 77b Abs. 1 und 2 StGB
Privatklägerschaft, Art. 118 StPONebenklage, § 395 Abs. 1 (Katalogtaten) und Abs. 3 (Öffnung bei schweren Folgen)
Zivilklage adhäsionsweise, Art. 122 ff.Adhäsionsverfahren, § 403 StPO

Hinweis: Der deutsche «Privatkläger» (§ 374 StPO) ist etwas anderes als der Schweizer: Er verfolgt bestimmte Delikte selbst, ohne Staatsanwaltschaft. Das Gegenstück zur Schweizer Privatklägerschaft ist die Nebenklage.

4.2 Eigene Fassungen

P4 · Drei Verfahrensabschlüsse: Deutschland

P4 · Drei Verfahrensabschlüsse: Österreich

P5 · Einspruch: Deutschland

P5 · Einspruch: Österreich

P6 · Geschädigte im Strafprozess: Österreich

P7 · Verkehrsregelverletzung: Deutschland

P7 · Verkehrsregelverletzung: Österreich

P8 · Transfer: die Doppelspur in Deutschland

P8 · Transfer: die Doppelspur in Österreich

Zu jeder dieser Aufgaben liegt ein Antwortkern vor, dazu die didaktischen Hinweise und die Liste dessen, was bei der Recherche offen geblieben ist. Das sind Musterlösungen und steht darum bei den Lösungen für Lehrpersonen, hinter dem Wort.

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