Länderblick: Deutschland und Österreich
zu R-6 Der Strafprozess
Rechtsstand und Prüfung. Jede deutsche und österreichische Norm unten ist am 19.10.2026 an der Primärquelle gelesen worden: gesetze-im-internet.de für StPO, StGB, GG, GVG, OWiG, StVG und StVO, ris.bka.gv.at für StPO, StGB, VStG, StVO 1960, FSG und die EMRK (in Österreich BGBl. Nr. 210/1958). Zwei deutsche Verordnungen sind mit [VO] gekennzeichnet: die Bussgeldkatalog-Verordnung (BKatV), weil erst sie die Regelsätze und Regelfahrverbote nennt, und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die Punktezuordnung. Was dort nicht nachgeschlagen wurde, steht hier nicht. Die Schweizer Seite stammt aus dem Modul selbst und ist nicht angefasst.
Entsprechungen
| Schweiz | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| Leitung des Vorverfahrens | Staatsanwaltschaft, Art. 308 ff. StPO; Polizei Art. 306 f. | Staatsanwaltschaft erforscht den Sachverhalt, § 160 Abs. 1 StPO; Polizei, § 163 | Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren, § 20 Abs. 1 StPO; Kriminalpolizei, § 18 |
| Gericht im Vorverfahren | Zwangsmassnahmengericht | Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, § 162 Abs. 1 StPO | Landesgericht als Einzelrichter (Beweisaufnahmen, U-Haft, Zwangsmittel), § 31 Abs. 1 StPO |
| Untersuchungsmaxime | Art. 6 StPO | belastende und entlastende Umstände, § 160 Abs. 2; Legalitätsgrundsatz, § 152 Abs. 2 | Amtswegigkeit, § 2 Abs. 1; Objektivität, § 3 |
| Unschuldsvermutung, in dubio | Art. 10 StPO, Art. 32 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK | Art. 6 Abs. 2 EMRK | § 8 StPO; Zweifelsregel § 14 |
| Anklageprinzip | Art. 9 StPO | § 151 StPO; Gegenstand des Urteils § 264 | § 4 StPO |
| Ne bis in idem | Art. 11 StPO | Art. 103 Abs. 3 GG | § 17 StPO |
| Aussageverweigerung | Art. 158, 113 StPO | Belehrung, § 136 Abs. 1 StPO | § 7 Abs. 2, § 50 StPO |
| Notwendige Verteidigung | Art. 130 StPO | § 140 StPO | § 61 Abs. 1 StPO |
| Einstellung | Art. 319 StPO | § 170 Abs. 2; Geringfügigkeit § 153; gegen Auflagen § 153a | § 190; Geringfügigkeit § 191; Diversion §§ 198 ff. |
| Strafbefehl | Art. 352 ff. StPO, erlassen von der Staatsanwaltschaft | §§ 407 ff. StPO, erlassen vom Gericht auf Antrag der StA | Mandatsverfahren § 491 StPO, Gericht auf Antrag der StA, nur nach Verzicht des Angeklagten |
| Einsprache | 10 Tage, Art. 354 | Einspruch zwei Wochen, § 410 Abs. 1 | Einspruch vier Wochen, § 491 Abs. 6 |
| Anklage | Art. 324 ff. StPO | Anklageschrift, § 170 Abs. 1 | Strafantrag oder Anklageschrift, § 210 Abs. 1 |
| Strafantrag | Art. 30 f. StGB, drei Monate | § 77 Abs. 1, § 77b StGB, drei Monate | kein Antragsdelikt dieser Bauart: Ermächtigung § 92 StPO, Privatanklage § 71 StPO |
| Privatklägerschaft | Art. 118 StPO | Nebenklage § 395 StPO (Katalog); Privatklage § 374 | Privatbeteiligter, § 67 StPO |
| Adhäsion | Art. 122 bis 126 StPO | § 403 StPO | § 67 Abs. 1, § 366 StPO |
| Rechtsmittel | Berufung Art. 398 ff., Beschwerde, Revision | Berufung gegen Strafrichter und Schöffengericht, § 312 (eine Woche, § 314 Abs. 1); Revision § 333 | gegen Schöffengericht Nichtigkeitsbeschwerde (OGH) und Berufung (OLG), § 280; gegen Einzelrichter nur Berufung, § 489 Abs. 1 |
| Verkehr: Grundstufe | Art. 90 Abs. 1 SVG, Übertretung | Ordnungswidrigkeit, § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO; Regelsätze BKatV [VO] | Verwaltungsübertretung, § 99 StVO; Verfahren nach VStG |
| Verkehr: Straftat | Art. 90 Abs. 2 SVG, grob, Vergehen | § 315c StGB (konkrete Gefährdung) | §§ 88, 89 StGB (Verletzung oder Gefährdung) |
| Verkehr: Raser | Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, Verbrechen | § 315d StGB, ohne km/h-Schwelle | kein Straftatbestand; § 99 Abs. 2e und 2f StVO, Entzug nach FSG |
| Ausweis | Entzug Art. 16 ff. SVG, Strassenverkehrsamt | Fahrverbot § 25 StVG, § 44 StGB; Entziehung § 69 StGB (Gericht), § 3 StVG (Behörde); Punkte § 4 StVG | Entziehung §§ 24, 26 FSG (Behörde nach § 35 FSG); Vormerksystem § 30a FSG |
Was wirklich anders ist
Vier Unterschiede tragen das Kapitel. Alles andere sind andere Nummern für dieselbe Sache.
1. Den Strafbefehl erlässt ein Gericht. In der Schweiz entscheidet die Staatsanwaltschaft selbst. In Deutschland beantragt sie den Strafbefehl beim Strafrichter oder Schöffengericht; mit dem Antrag ist die öffentliche Klage erhoben (§ 407 Abs. 1 StPO). In Österreich setzt das Gericht die Strafe im Mandatsverfahren fest, und nur dann, wenn der Angeklagte vernommen wurde und nach Belehrung ausdrücklich auf die Hauptverhandlung verzichtet hat (§ 491 Abs. 1 Z 1 StPO). Dazu kommen Erledigungen ohne Schuldspruch (§ 153a StPO; Diversion §§ 198 ff. StPO).
2. Der Künzli-Fall ist in Deutschland und Österreich kein Strafverfahren. Die Schweiz macht eine Geschwindigkeitsüberschreitung über schematische Schwellen zum Vergehen. Deutschland und Österreich behandeln die blosse Überschreitung als Verwaltungsunrecht: als Ordnungswidrigkeit mit Bussgeldbescheid der Verwaltungsbehörde (§ 24 Abs. 1 StVG, §§ 35, 65 OWiG) bzw. als Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 99 StVO, §§ 26, 47 VStG). Strafbar wird das Fahren erst, wenn mehr dazukommt: in Deutschland eine konkrete Gefährdung (§ 315c StGB) oder das Fahren, «um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen» (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB); in Österreich eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen (§§ 88, 89 StGB).
3. Ob die Einsprache ein Risiko ist, hängt vom Verfahren ab. Die Lehre des Kapitels, die Einsprache habe «Aufwärtspotenzial», trägt in Deutschland: Nach Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO), und im Bussgeldverfahren darf es nach Hinweis zum Strafgesetz übergehen (§ 81 OWiG). Im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren kehrt sie sich um: Im Straferkenntnis nach Einspruch darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung (§ 49 Abs. 2 VStG).
4. Die Doppelspur ist anders gebaut. Deutschland bündelt: Das Fahrverbot setzt dieselbe Stelle fest, die über die Geldbusse entscheidet (§ 25 Abs. 1 StVG), und bei Straftaten entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis als Massregel (§ 61 Nr. 5, § 69 StGB). Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Sachverhalt nicht verwerten, solange das Strafverfahren läuft, und darf danach nicht zum Nachteil vom Urteil abweichen (§ 3 Abs. 3 und 4 StVG). Eine eigene Verwaltungsspur bleibt nur über das Punktesystem (§ 4 StVG). Österreich führt zwei Verwaltungsverfahren bei derselben Behördenart (§ 26 Abs. 1 VStG, § 35 Abs. 1 FSG) und verkettet sie zeitlich: Der Entzug wegen Geschwindigkeit folgt erst dem erstinstanzlichen Strafbescheid (§ 26 Abs. 4 FSG). Das Vormerksystem läuft ausdrücklich unabhängig davon (§ 30a Abs. 1 FSG).
Was aus den acht Aufgaben wird
| Aufgabe | Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|---|
| P1 | Akteure und Maximen | überträgt sich, andere Normen (Achtung: Strafbefehl erlässt das Gericht) | überträgt sich, andere Normen |
| P2 | Strafprozessuale Garantien | überträgt sich, andere Normen | überträgt sich, andere Normen |
| P3 | Beschuldigtenrechte | überträgt sich, andere Normen; Katalog der notwendigen Verteidigung anders geschnitten | überträgt sich, andere Normen; ebenso |
| P4 | Drei Verfahrensabschlüsse | eigene Fassung: Strafbefehl durch das Gericht, Einstellung gegen Auflagen; Teilfrage (c) entfällt | eigene Fassung: Diversion, Mandatsverfahren mit Verzicht; Teilfrage (c) entfällt |
| P5 | Einsprache gegen den Strafbefehl | eigene Fassung: Künzli erhält einen Bussgeldbescheid; das Risiko bleibt | eigene Fassung: Strafverfügung; Verschlechterungsverbot |
| P6 | Geschädigte im Strafprozess | überträgt sich, andere Normen; «Privatkläger» ist ein falscher Freund | eigene Fassung: Ermächtigungs- und Privatanklagedelikt statt Antragsdelikt |
| P7 | Verkehrsregelverletzung in drei Stufen | eigene Fassung: Ordnungswidrigkeit oder Straftat | eigene Fassung: Verwaltungsübertretung, gestaffelt nach § 99 StVO |
| P8 | Transfer: die strafrechtlich-administrative Doppelspur | eigene Fassung: Bündelung beim Gericht, Punktesystem | eigene Fassung: zwei verkettete Verwaltungsverfahren |
Von acht Aufgaben braucht Deutschland vier eigene Fassungen, Österreich fünf; die übrigen tragen mit ausgewechselten Normen (Deutschland vier, Österreich drei). Unverändert überträgt sich keine Aufgabe, ganz entfällt keine; nur die Statistikfrage P4 (c) entfällt in beiden Ländern.
Ausgearbeitete Aufgaben
4.1 Normentabellen zum Umstellen
P1 · Akteure und Maximen
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Polizei, Art. 306 f. StPO | § 163 Abs. 1 und 2 StPO (Übersendung an die StA) | Kriminalpolizei, § 18 StPO |
| Staatsanwaltschaft, Art. 308 ff. | § 160 Abs. 1, § 152 StPO | § 20 Abs. 1 StPO |
| Zwangsmassnahmengericht | Ermittlungsrichter, § 162 Abs. 1 | Einzelrichter LG, § 31 Abs. 1 |
| Untersuchungsmaxime, Art. 6 | § 160 Abs. 2 | § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 |
Hinweis zu (a): In Deutschland und Österreich entscheidet die Staatsanwaltschaft nicht über den Strafbefehl, sie beantragt ihn.
P2 · Strafprozessuale Garantien
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Unschuldsvermutung, Art. 10 StPO | Art. 6 Abs. 2 EMRK | § 8 StPO |
| in dubio pro reo | als Folge von Art. 6 Abs. 2 EMRK | § 14 StPO (ausdrücklich) |
| Anklageprinzip, Art. 9 | § 151, § 264 StPO | § 4 Abs. 2 und 3 StPO |
| ne bis in idem, Art. 11 | Art. 103 Abs. 3 GG | § 17 StPO |
P3 · Beschuldigtenrechte
| Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Aussageverweigerung, Art. 158, 113 | § 136 Abs. 1 StPO | § 7 Abs. 2, § 50 StPO |
| Verteidigung | § 136 Abs. 1 (Verteidiger befragen) | § 7 Abs. 1, § 49 StPO |
| notwendige Verteidigung, Art. 130 | § 140 Abs. 1 (u. a. Nr. 2 Verbrechen, Nr. 4 Vorführung zur Haftentscheidung) und Abs. 2 | § 61 Abs. 1 (u. a. Z 1 U-Haft, Z 4 Schöffen- oder Geschworenengericht, Z 5 Einzelrichter bei mehr als drei Jahren Strafdrohung) |
| Akteneinsicht, Art. 101 | § 147 StPO (Verteidiger; Abs. 4 Beschuldigter ohne Verteidiger) | § 51 StPO |
| Übersetzung, Art. 68 | § 187 GVG | § 56 StPO |
P6 · Geschädigte im Strafprozess (nur Deutschland)
| Schweiz | Deutschland |
|---|---|
| Antragsdelikt, Art. 30 StGB | § 77 Abs. 1 StGB; Beispiel Körperverletzung §§ 223, 229 mit § 230 Abs. 1 (von Amts wegen bei besonderem öffentlichem Interesse) |
| Antragsfrist drei Monate, Art. 31 | drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter, § 77b Abs. 1 und 2 StGB |
| Privatklägerschaft, Art. 118 StPO | Nebenklage, § 395 Abs. 1 (Katalogtaten) und Abs. 3 (Öffnung bei schweren Folgen) |
| Zivilklage adhäsionsweise, Art. 122 ff. | Adhäsionsverfahren, § 403 StPO |
Hinweis: Der deutsche «Privatkläger» (§ 374 StPO) ist etwas anderes als der Schweizer: Er verfolgt bestimmte Delikte selbst, ohne Staatsanwaltschaft. Das Gegenstück zur Schweizer Privatklägerschaft ist die Nebenklage.
4.2 Eigene Fassungen
P4 · Drei Verfahrensabschlüsse: Deutschland
P4 · Drei Verfahrensabschlüsse: Österreich
P5 · Einspruch: Deutschland
P5 · Einspruch: Österreich
P6 · Geschädigte im Strafprozess: Österreich
P7 · Verkehrsregelverletzung: Deutschland
P7 · Verkehrsregelverletzung: Österreich
P8 · Transfer: die Doppelspur in Deutschland
P8 · Transfer: die Doppelspur in Österreich
Zu jeder dieser Aufgaben liegt ein Antwortkern vor, dazu die didaktischen Hinweise und die Liste dessen, was bei der Recherche offen geblieben ist. Das sind Musterlösungen und steht darum bei den Lösungen für Lehrpersonen, hinter dem Wort.